Hygiene und speziell der Umgang mit Lebensmitteln auf Lagern sind besonders zu beachten. Neu ist, dass das Gesundheitsamt Anforderungen an das Kochen in kleinen Gruppen stellt. In den einzelnen Gruppen, in denen die Zubereitung von Speisen erfolgt, muss jeweils mind. 1 Person im Besitz einer Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sein. Diese kann über das Gesundheitsamt am Wohnort ausgestellt werden. Außerdem müssen alle Personen, die bei der Zubereitung von Speisen mithelfen, auf Stammesebene über die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen (Händehygiene...) und Ausschlussgründe (Erkrankungen nach § 42 Abs. 1 IfSG) belehrt werden.