Abrechnung Jahresbeitrag 2024
Gemäß Vereinbarung der Landesmitgliederverwalter*innen erfolgt die Abrechnung über das neue Verfahren ab Fälligkeit 01.01.2016. Ältere Fälligkeiten, z.B. unterjährige Beiträge aus dem Jahr 2015, werden nach altem Verfahren von den Landesverbänden erhoben und an den Bund weitergeleitet.
Folgende Termine sind für das Jahr 2023 eingeplant:
Frist für Eingang der Austrittserklärungen zum 31.12. beim Stamm (lt. Satzung) | 31.12.2023 |
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Frist zur Erfassung der Austritte zum 31.12. durch Stammes-MV (lt. Beitragsordnung) | 31.01.2024 |
Bereitstellung Abrechnung an Landesmitgliederverwalter*innen | 05.02.2024 |
Freigabe der Rechnungen (für Stämme in MV sichtbar) | 18.02.2024 |
Beitragserhöhung
Bitte beachtet die von der Bundesversammlung des BdP beschlossene Erhöhung der Beitragssätze ab dem 01.01.2024. Für dadurch erforderliche Anpassungen der Beitragssätze in der Mitgliederverwaltung sind die Landesmitgliederverwalter*innen und, falls die Rechnungsstellung über die MV genutzt wird, auch die Stammesmitgliederverwalter*innen zuständig.
Ausschlaggebend für die Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen ist die jeweils gültige Fassung der Beitragsordnung des BdP.
Überprüfung der Mitgliedsbestände
Bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres überprüfen und aktualisieren alle Ebenen des BdP ihre Mitgliedsbestände (vgl. Bundesbeitragsordnung §3 (5)).
Mitgliedschaft auf Ebene | Verantwortlich für Prüfung |
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Mitglieder in Stamm / Aufbaugruppe | Stammesführung / Stammesmitgliederverwalter*in |
Landesunmittelbare Mitglieder | Landesvorstand / Landesgeschäftsstelle / Landesmitgliederverwalter*in |
Bundesunmittelbare Mitglieder | Bundesvorstand / Bundesamt / Bundesmitgliederverwalter*in |
Hierbei sollten insbesondere Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder aufgrund von Beitragsrückstand nicht mehr Mitglied sind, aus der Mitgliederverwaltung gestrichen werden.
Wir empfehlen den Landesverbänden, im Laufe des Januars die Stämme vorab über die gemeldeten Mitglieder gemäß Mitgliederverwaltung zu informieren. Die Stämme haben so noch die Möglichkeit fehlerhafte Einträge in der Mitgliederverwaltung vor Rechnungslegung zu korrigieren. Hierfür eignet sich der Report Mitgliederliste, der auf Gruppierungsebene ausgeführt werden kann (Hilfe zur Ausführung des Reports) und dessen Ergebnis den Stämmen als PDF oder XLS zur Verfügung gestellt werden kann.
Rechnungserstellung Landesverbände
Anfang Februar werden automatisiert Rechnungen für die Landesverbände erstellt und diese online in der Mitgliederverwaltung eingestellt. Die Rechnungen erscheinen bei den Landesverbänden in der Gruppierungsverwaltung im Reiter „Eingangsrechnungen“.
Die Rechnung ist aufgegliedert nach Beitragsart und enthält als Anlage eine namentliche Auflistung aller Mitglieder, deren Beitrag fällig ist. Der Zahlbetrag ist bis zum 31. März des Jahres an den Bund abzuführen (vgl. Bundesbeitragsordnung §3 (2)). Nach Anforderung durch den Bund können mit den Landesverbänden Abschlagszahlungen vereinbart werden.
Rechnungserstellung örtliche Gruppen (Stämme / Aufbaugruppen)
Anfang Februar werden automatisiert Rechnungen für die örtlichen Gruppen erstellt und diese in der Mitgliederverwaltung eingestellt. Die Rechnungen erscheinen in bei den Stämmen in der Gruppierungsverwaltung im Reiter „Eingangsrechnungen“ und bei den Landesverbänden im Reiter „Ausgangsrechnungen“ und können dort als PDF-Datei abgerufen werden.
Die Rechnung ist aufgegliedert nach Beitragsart und enthält als Anlage eine namentliche Auflistung aller Mitglieder, deren Beitrag fällig ist. Der Zahlbetrag ist bis zum 28. Februar an den jeweiligen Landesverband abzuführen (vgl. Bundesbeitragsordnung §3 (2)).
Rechnungserstellung Mitglieder
Die Erstellung der Rechnung gegenüber dem ordentlichen oder fördernden Mitglied erfolgt durch die jeweilige Hauptgruppierung. Das ist im Regelfall der Stamm bzw. die Aufbaugruppe, bei landes- und bundesunmittelbaren Mitgliedern die entsprechende Ebene. Im Falle einer Doppelmitgliedschaft ist der Stamm mit der ordentlichen Mitgliedschaft zuständig, in dem das Mitglied sein aktives Wahlrecht ausübt (vgl. Bundesbeitragsordnung §1 (4)). Örtliche Gruppen mit Zugriff auf die Mitgliederverwaltung können diese zur Erstellung von Beitragsrechnungen und zur SEPA-Mandatsverwaltung nutzen.