Arbeitshilfe
Wird nach Fertigstellung in öffentlichen Bereich von meinBdP verschoben
Mit dieser Arbeitshilfe wollen wir euch einen kurzen Überblick zum Thema "Mitführen von Messern in Bus und Bahn" geben und mögliche Unsicherheiten ausräumen.
Worum geht es?
Bundestag und Bundesrat haben im Oktober 2024 eine Änderung des Waffenrechts beschlossen. Hintergrund ist die Zunahme von Messerangriffen im öffentlichen Raum in den letzten Jahren. Demnach ist das Mitführen von Messern in bestimmten öffentlichen Bereichen wie dem öffentlichen Personenfernverkehr (Fernbusse und Fernverkehrszüge) sowie bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen, unter die auch Pfadfinder*innen fallen.
Achtung: Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist Sache der Bundesländer und fällt nicht unter dieses Gesetz! Die einzelnen Bundesländer werden im neuen Waffengesetz allerdings ermächtigt, eigene Verbote im Nahverkehr einzuführen. Bislang (Stand Dezember 2024) hat dies jedoch nur Hamburg getan. Es ist jedoch zu erwarten, dass die anderen Bundesländer dem folgen und ähnliche Gesetze (Messerverbot im ÖPNV) erlassen werden. Daher werden wir diese Seite laufend aktualisieren.
Für Pfadfinder*innen stellt das neue Waffengesetz keineswegs eine Verschlechterung dar. Im Gegenteil kann man sogar von einer Verbesserung der Situation sprechen, da die Ausnahmen vom Messerverbot jetzt klar definiert werden und somit Rechtssicherheit geschaffen wird. Wenn ihr euch mit den rechtlichen Grundlagen auskennt, könnt ihr daher auch in der Öffentlichkeit als Pfadfinder*innen sicher und gesetzeskonform auftreten.
Was ist erlaubt?
Messer dürfen auf öffentlichen Veranstaltungen sowie in Bussen und Bahnen mitgeführt werden, wenn sie "nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen" gebracht werden. Was bedeutet das konkret? "Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann" (Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 13 Waffengesetz). Das Messer sollte also nur in seiner Scheide im verschlossenen Rucksack o.ä. mitgeführt werden. Außerdem ist die Benutzung von Messern trotz des Führverbotes erlaubt, wenn es z.B. kurzzeitig für das Schälen oder Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird.
Vom Messerverbot im öffentlichen Raum ausgenommen sind außerdem mehrere Personengruppen, u.a.
- "Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege ... führen, ...
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen."
Pfadfinder*innen fallen unter die in den beiden Bullet Points genannten Gruppen und dürfen daher Messer (nicht zugriffsbereit) mit sich führen. Dabei kommt es auch nicht (mehr) auf die Klingenlänge an. Lediglich Springmesser sind komplett verboten (die Definitionen von verbotenen Messern findet ihr unten). Damit ihr für andere gut als Pfadfinder*innen erkennbar seid, solltet ihr natürlich Kluft und Halstuch tragen, wenn ihr in der Öffentlichkeit Messer dabei habt!
Wir raten euch also, wenn ihr mit Bus und Bahn unterwegs seid, euer Messer - wie oben beschrieben - immer gut verstaut in eurem Gepäck zu transportieren und es höchstens kurz zum Essen herauszuholen. Dann sollte es auch zu keinen Problemen kommen.
Was ist verboten?
- Messer zu anderen Zwecken als den im Gesetz genannten in Bus und Bahn oder auf öffentlichen Veranstaltungen mitzuführen
- Messer in Bus und Bahn über einen längeren Zeitraum griffbereit zu haben - sie sollten daher nicht am Gürtel oder in der Hosentasche getragen werden!
- Springmesser
Für weitere Informationen schaut euch das Waffengesetz an.
Rechtlicher Hintergrund
Anwendbares Gesetz ist das Waffengesetz und hierbei besonders § 42 sowie der neu eingefügte § 42b. Für Pfadfinder*innen relevante Abschnitte sind dabei fett hervorgehoben. Außerdem gibt es Waffenlisten im Anhang, in denen die einzelnen Messertypen genau definiert werden.
Ihr müsst das Gesetz definitiv nicht auswendig lernen , aber es kann manchmal hilfreich sein, zu wissen, was im genauen Wortlaut steht und wo es zu finden ist. Deswegen haben wir es euch hier beigefügt.
"§ 42 Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
...
(4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
- Anlieferverkehr,
- Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
- Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
- Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern verbieten oder beschränken
...
3. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen,
...
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor
- für das Führen von Waffen
- für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4,
- für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 3 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit;
...
§ 42b Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen
(1) Es ist verboten,
- Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder
- Messer
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht. Satz 1 gilt nicht
- für das Führen von Waffen in den Fällen des § 42 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und d,
...
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
...
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
...
2.1 Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
...
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
...
Abschnitt 1: Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
...
1.4 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;
1.4.2 Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
1.4.3 Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4, ..."