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Unsere jährliche Stammesversammlung würde in nächster Zeit anstehen. Müssen wir diese trotz Corona durchführen?

Kurze Antwort: Nein, es ist aus unserer Sicht sinnvoll, aktuell anstehende Stammesversammlungen in den Zeitraum Frühjahr/Sommer 2021 zu verschieben.

Ausführliche Antwort: Ein zentrales Element im Selbstverständnis des BdP ist der demokratische Aufbau und die Mitbestimmung aller Mitglieder - vom Wölfling bis zum Altpfadfinder. Diese Mitbestimmung wird im Stamm durch die Stammesversammlung gelebt. Bei der Frage, ob eine Stammesversammlung jetzt aktuell stattfinden muss, gilt es jedoch abzuwägen zwischen dem Ziel, wirklich regelmäßig alle 12 Monate eine Stammesversammlung einzuberufen und dem, was während der Corona-Pandemie möglich ist.

Wichtig ist: Wenn eine Stammesversammlung stattfindet, müssen ALLE Stammesmitglieder auch die Möglichkeit zur gleichberechtigten Partizipation haben - ohne Angst um ihre Gesundheit und ohne benachteiligende technische Hürden.

Aus diesem Grund ist es in der Regel sinnvoll, die Stammesversammlung zu verschieben. Eine Verschiebung auf die Frühlings-/Sommermonate erscheint zum Beispiel gut praktikabel, da in diesen Jahreszeiten einfachere Hygiene-Konzepte umsetzbar sind (im Freien, häufiges Lüften) und davon auszugehen ist, dass sich die allgemeine Infektionslage bis dahin entspannt hat (Impfung, saisonale Effekte analog zur "Corona-Saison" 2020).

Ist eine Verschiebung der Stammesversammlung z.B. in die Zeit nach Ostern formal möglich?

Ja, ein Verschieben der Stammesversammlung bis zu einem Zeitpunkt, an dem wieder physische Versammlungen auf örtlicher Ebene möglich sind, ist grundsätzlich möglich.

Konkret bedeutet das:

  • Die Stammesführung bleibt laut Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht so lange im Amt, bis eine Nachfolge gewählt werden kann.
  • Eine Entlastung der Stammesführung kann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.
  • Die Wahlordnung des Bundes regelt für die Landesdelegierten: „Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten.“ – Die Delegierten bleiben also auch so lange im Amt, bis eine Stammesversammlung stattfinden kann. Die Möglichkeit der Vertretung des Stammes auf der Landesversammlung im Frühjahr bleibt bestehen.
  • Die Satzung schreibt nicht vor, dass bestimmte Sachverhalte von der Stammesversammlung beschlossen werden müssen – grundsätzlich kann die Stammesführung im Rahmen ihres Mandats über alle Fragen des operativen Geschäfts entscheiden und die Stammesversammlung im Rahmen des Rechenschaftsberichts informieren. Gegebenenfalls kann der Stammesrat genutzt werden, um Entscheidungen auf eine breitere Basis zu stellen.

Unter welchem Umständen kann eine Stammesversammlung in Form eines physischen Treffens stattfinden?

Bei einer physischen Stammesversammlung sind in jedem Fall die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Infektionsschutzes und das Hygienekonzept des jeweiligen Veranstaltungsortes einzuhalten. Bitte informiert euch darüber unbedingt im Vorfeld bei den örtlichen Behörden (Gesundheitsamt, Ordnungsamt, Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder Jugendring).

Kann eine Stammesversammlung digital stattfinden?

Kurze Antwort: Grundsätzlich kann eine Stammesversammlung digital durchgeführt werden. Dabei gibt es jedoch viele Dinge zu beachten, sodass wir in Summe derzeit von digitalen Stammesversammlungen abraten.

Ausführliche Antwort:

  • Im BdP hat die Beteiligung aller Mitglieder an Entscheidungs- und Wahlprozessen einen sehr hohen Stellenwert. Das reicht vom Wölfling bis zum Altpfadfinder, unabhängig vom Entwicklungs- und Bildungsniveau und sozialen Hintergrund.
  • Wir sehen bei digitalen Stammesversammlungen diese Gleichheit der Partizipation im Regelfall nicht gegeben – da zum Beispiel Wölflinge (aber auch andere weniger Technik-affine Stammesmitglieder) mit den Tools überfordert sein dürften, gleichzeitig das Format auch die Möglichkeiten stark einschränkt, alle zu informieren, was denn gerade besprochen/abestimmt wird und die Hemmschwelle für Rückfragen gerade für wenig im Digitalen erfahrene Personen eher hoch sein dürfte.
  • Eine Entscheidung, ob eine digitale Stammesversammlung dennoch möglich und vertretbar ist, muss immer abhängig von den örtlichen Gegebenheiten, der Mitgliederstruktur des Stammes etc. für den Einzelfall getroffen werden.

Wir möchten trotzdem eine digitale Stammesversammlung ausrichten. Wie kann das funktionieren?

Wenn Wahlen oder Abstimmungen stattfinden sollen, müssen diese verschiedene Wahl-Grundsätze erfüllen. Wichtig für die digitalen Wahlen auf Stammesebene sind die Wahl-Grundsätze "allgemein", "unmittelbar", "geheim" und "nachvollziehbar/öffentlich":

  • Allgemein: Jede*r Stimmberechtigte muss die Möglichkeit zur Abstimmung haben – d.h. die Barrieren für eine digitale Teilnahme sollen nicht höher als bei einer physischen Versammlung sein.
  • Unmittelbar: Es muss zum einen sichergestellt sein, dass jede*r Stimmberechtigte in der Lage ist, seine*ihre Stimme selbst abzugeben (d.h. ohne Eltern oder andere Helfer*innen) und zum anderen, dass nur der*die Stimmberechtigte Zugriff auf die Möglichkeit zur Abstimmung hat – z.B. über persönliche Zugangsdaten.
  • Geheim: Die Möglichkeit zur geheimen Wahl muss gegeben sein. Die angewandte Methode muss so gestaltet sein, dass das Abstimmungsverhalten nicht nachvollzogen werden kann - bei elektronischen Abstimmungen auch nicht durch einen Systemadministrator etc. Eine Absicherung gegen kriminelle Energie (Hacken des Systems, heimliche Videoüberwachung bei physischen Versammlungen) ist unserer Einschätzung nach aber nicht erforderlich. Eine reine Videokonferenz reicht also nicht aus, ein Abstimmungstool muss zwar technische Hürden gegen eine Offenlegung der geheimen Wahl bieten, aber nicht zertifiziert sein.
  • Nachvollziehbar/öffentlich: Hier geht es darum, dass jede*r nachvollziehen kann, dass seine*ihre Stimme berücksichtigt wurde und die Auszählung korrekt erfolgte. Bei physischen Versammlungen geschieht das durch einen sichtbaren Prozess der Stimmabgabe und eine öffentliche Auszählung. Bei digitalen Versammlungen sollte entweder diese Nachvollziehbarkeit technisch abgebildet sein oder zumindest der Quellcode der Anwendung offenliegen und somit überprüfbar sein.

Welche konkreten technischen Möglichkeiten gibt es hierfür?

Es werden mindestens zwei Tools benötigt:

  • Ein Videokonferenztool für die Übertragung von Bild und Ton sowie die Visualisierung z.B. der Tagesordnung. Geeignete Tools hierfür sind je nach Größe des Stammes zum Beispiel Zoom, MS Teams, Jitsi oder BigBlueButton (s. auch Technische Hilfsmittel).
  • Ein Tool zur Durchführung von Wahlen und/oder Abstimmungen:
    • Unter Berücksichtigung der o.g. Wahl-Grundsätze kommen hierfür insbesondere folgende Tools in Frage:
      • OpenSlides: Das Tool ermöglicht komplexe Versammlungsabläufe (einschl. Behandlung von Anträgen und Änderungsanträgen) und richtet sich daher eher an größere/komplexe Versammlungen und ist für Stammesversammlungen verhältnismäßig anspruchsvoll in der Bedienung und aufwändig in der Einrichtung. Es kann entweder kostenpflichtig bei OpenSlides gemietet werden oder auf einem eigenen Server (kostenlos) installiert werden. Für den Betrieb auf einem eigenen Server sind umfangreiche IT-Kenntnisse erforderlich.
      • Votesup: Kostenloses Versammlungstool, ermöglicht einfache Versammlungsabläufe (Tagesordnung darstellen, Redeliste führen, Abstimmungen und Wahlen durchführen). Die Zugangsdaten werden vorab per Mail an die Teilnehmenden verschickt, eine Änderung wer stimmberechtigt ist, ist nachträglich möglich.
      • Polyas Live Voting: Kostenpflichtiger Service (2,50 pro Stimmberechtigten, mindestens 50 Euro), der Versand der Zugangsdaten erfolgt per Mail an die Stimmberechtigten. Die Software ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert und ermöglicht vollständig geheime Wahlen.
      • abstimmen.online: Kostenloser Service, ermöglicht nur eine Abstimmung/einen Wahlgang, Zugangscodes müssen selbst verteilt werden. Eine nachträgliche Änderung der Stimmberechtigten ist nicht möglich.
    • Die Abstimmungsfunktionen in Videokonferenztools sind für Wahlen ungeeignet, da sie keine Kontrolle darüber erlauben, wer stimmberechtigt ist, Mehrfachabstimmungen nicht zuverlässig unterbinden und keine ausreichende Unterstützung für geheime Wahlen bieten.
    • Ebenso ungeeignet für Wahlen sind mit Hinblick auf die Wahl-Grundsätze Umfrage-Tools wie Doodle oder Veranstaltungs-Tools wie Menti oder PollEverywhere.

Welche Alternativen zur physischen und digitalen Versammlung gibt es?

Grundsätzlich sieht die Satzung des BdP ausschließlich physische Versammlungen vor. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ermöglicht als Ausnahmeregelung während der Pandemie zusätzlich folgende Optionen:

  • Digitale Versammlungen (siehe oben)
  • Schriftliche Stimmabgabe vor der Durchführung der Mitgliederversammlung. Achtung: Dabei handelt es sich nicht um eine Briefwahl, welche die Stammesversammlung ersetzt. Der Gesetzestext sieht vor, dass die Stimmabgabe vor UND auf der Versammlung möglich ist. Insofern ist dies kein Ersatz für eine Stammesversammlung, sondern die Möglichkeit, z.B. mit der Einladung einen Briefwahlzettel zu versenden und die Briefwahlstimmen zusammen mit den während der Versammlung abgegebenen Stimmen auszuzählen.
  • Reine Briefwahl: Beschlüsse können im Umlaufverfahren (d.h. per Briefwahl) gefasst werden, wenn alle Mitglieder die Möglichkeit zur Stimmabgabe hatten, mindestens die Hälfte der Mitglieder sich in Textform daran beteiligt hat (und die notwendige Mehrheit erreicht wurde). Um sicherzustellen, dass nur die wirklich Stimmberechtigten ihre Stimme abgeben und um das Wahlgeheimnis zu wahren, sind dabei aber besondere Maßnahmen erforderlich. Auf der Webseite der Stadt Karlsruhe gibt es eine übersichtliche Darstellung der erforderlichen Vorgehensweise: https://www.karlsruhe.de/b4/buergerengagement/aktivbuero/vereineverbaendestiftungen/vereinsrecht/briefwahl_verein.de.

Achtung: Aufgrund der Bestimmungen der Wahlordnung des BdP dürfen Bundes- und Landesdelegierte nicht per Briefwahl gewählt werden. Die Möglichkeit zur Briefwahl gilt also nur für die anderen Ämter (Stammesführung, Kassenprüfer etc.), sofern die Stammessatzung, Landessatzung oder Landeswahlordnung die Briefwahl hierfür nicht explizit ausschließen.

Und wenn wir unsere Mitglieder nur informieren möchten?

Gerade in den aktuellen Zeiten ist es sinnvoll, den Kontakt zu den Stammesmitgliedern zu halten. Als Alternative zu einer satzungsgemäßen Stammesversammlung bietet sich zum Beispiel ein "Stammes-Infoabend" per Videokonferenz an, auf dem die Stammesführung über das zurückliegende Jahr berichtet, Austausch und Diskussion oder auch einfach nur ein gemütliches Beisammensein stattfinden können. Da es sich hierbei um keine Stammesversammlung handelt, ersetzt ein solcher "Infoabend" aber nicht die Stammesversammlung und kann insbesondere keine Beschlüsse fassen.

Geeignete Tools hierfür sind je nach Größe des Stammes zum Beispiel Zoom, MS Teams, Jitsi oder BigBlueButton (s. auch Technische Hilfsmittel).

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