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Schlüssel

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  1. "Just-in-Time-Verpflegung" → Umsetzung liegt im Aufgabenfeld der Lagerküchen.
  2. Bereitstellung von Kühl-Infrastruktur ("Kühlanhänger u. Kühlcontainer") → Umsetzung liegt im Aufgabenfeld des Bereich "Technik".
  3. Reduzierung der insgesamt zur Verfügung stehenden/angebotenen Lebensmittel, die zwingend gekühlt werden müssen → Umsetzung liegt im Aufgabenfeld des Bereich "Verpflegung" ("Markthalle").

"Just-in-Time-Verpflegung"

  • Keine (Dauer-)Lagerung von zu kühlenden Lebensmitteln direkt bei/in den Küchen.
  • Max. Lagerdauer für zu kühlende Lebensmittel im Kühlwagen des UL (s.u.) für den selben Tag (Organisation u. Verantwortung liegt bei den Unterlagerleitungen).
  • Lagerhaltung im Bereich der "Markthalle".

→ Lebensmittel sollen möglichst dann geholt werden, wenn diese auch gebraucht u. verarbeitet werden.

Bereitstellung von Kühl-Infrastruktur

  • Je TN-Zahl auf UL-Ebene werden gemäß nachgeführter Aufstellung strombetriebene kleinere "Tages"-Kühlanhänger, bundesseitig, zur Verfügung gestellt. Die Kalkulation hierfür obliegt dem Bereich "Technik".
  • Große Kühlanhänger (Kühlung von Lebensmitteln vor dem Erwerb) werden weiterhin an der "Markthalle" vorgehalten.
  • Für die Bereitstellung der Lebensmittelkisten/-boxen sind die Stämme/Kochgruppen selbst verantwortlich. Empfohlen werden "Bäckerkisten" ("Metzgerkisten").


ULkalkulierte TN-Zahl

Anzahl Stämme
(25 Pers. = 1 Stamm)

Anzahl Kisten
(2 pro Stamm)

Volumen Kisten*zusammen mit
SH/HH400

16

32

1,6m³

BBB
NDS80032643,2m³Hessen
BBB30012241,2m³SH/HH
Hessen70028562,8m³NDS
NRW40016321,6m³---
RPS40016321,6m³Sachsen
BaWü40016321,6m³---
Bayern80032643,2m³---
Sachsen1506120,6m³RPS

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Geplante Standorte der Kühlanhänger (Blaue Punkte):

Reduzierung zwingend zu kühlender Lebensmittel

  • Die "Markthalle" prüft, inwiefern auf zwingend zu kühlende Lebensmittel zugunsten anderer Alternativen verzichtet werden kann, ohne in puncto Qualität und Nachhaltigkeitsrahmen Abstriche machen zu müssen und richtet ihr Angebot entsprechend aus.

Ergänzende Regelung zum Cafébetrieb

Für den Cafébetrieb wird folgendes festgehalten:

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