Die neue Mitgliederverwaltung ermöglicht sowohl die Verwaltung von Tätigkeiten eines Mitglieds in verschiedenen Untergliederungen als auch die Verwaltung von sogenannten Doppelmitgliedschaften.

 

Mitgliedschaft in mehreren Stämmen

Grundlagen

Eine Doppelmitgliedschaft liegt immer dann vor, wenn eine Person in mehr als einer Untergliederungen des BdP Mitglied sein möchte. Die Beitragsordnung sieht dabei vor, dass das Mitglied entscheidet, in welchem Stamm es sein aktives Wahlrecht ausüben möchte. In diesem Stamm ist das Mitglied dann beitragspflichtig.

 

Das bedeutet für die Mitgliederverwaltung:

 

Da jede Person nur einmal Mitglied im BdP e.V. sein kann, ist es nicht möglich, dass eine Person in zwei Stämmen gleichzeitig ordentliches Mitglied oder in einem Stamm ordentliches und in einem anderen Stamm förderndes Mitglied ist. In diesen Fällen liegt immer eine Doppelmitgliedschaft vor!

 

Anlegen einer Zweitmitgliedschaft

Die Zweitmitgliedschaft wird über die Tätigkeit "Zweitmitgliedschaft (Doppelmitgliedschaft)" in der Mitgliederverwaltung abgebildet.

Da der Stamm, in dem die Zweitmitgliedschaft ausgeübt werden soll, zunächst keinen Zugriff auf die Daten des betroffenen Mitglieds hat und die Hauptgruppierung keine Tätigkeiten in einer fremden Untergliederung anlegen kann, ist das Anlegen einer Doppelmitgliedschaft wie folgt möglich:

Die zuständige Stelle weist dem Mitglied dann die Tätigkeit Zweitmitgliedschaft zu:

 

Sobald dies geschehen ist, erscheint das Mitglied in blauer Farbe in der Mitgliederliste des Zweitstammes:

Voraussetzung für die Anzeige der Fremdmitglieder ist, dass die Anzeige der "fremden Mitglieder" aktiviert ist:

 

Wechsel der Hauptgruppierung

Möchte das Mitglied die Hauptgruppierung (in der Wahlrecht und Beitragspflicht besteht) wechseln, so muss ein Stammeswechsel wie unter Stamm wechseln beschrieben durchgeführt werden und anschließend in der Gruppierung, in der zukünftig die Zweitmitgliedschaft ausgeübt wird, die Mitgliedstätigkeit "Zweitmitgliedschaft" angelegt werden.

 

Beitrag in Zweitgruppierung

Grundsätzlich ist die Zweitmitgliedschaft nicht beitragspflichtig. Die Mitgliederverwaltung erlaubt es den Stämmen jedoch, für ihre Zweitmitglieder einen Beitrag zu erheben. Technisch handelt es sich hierbei um einen auf Ebene des Stammes definierten Förderbeitrag, für den keine Landes- und Bundesbeiträge abgeführt werden müssen. Wichtig ist dabei, dass beim Anlegen der Beitragsart keine "Zugrundeliegende Beitragsart" ausgwählt wird und der Beitragstyp "FOERDERBEITRAG" ausgewählt wird. Die weitere Einrichtung der Beitragsart entspricht der gewöhnlicher Beitragsarten:

Dieser Zweitbeitrag kann nun über die Tätigkeitszuordnung "Zweitmitgliedschaft (Doppelmitgliedschaft)" dem Mitglied zugewiesen werden:

 

Die Beitragspflicht in der Hauptgruppierung, die in den Basisdaten des Mitglieds definiert ist, bleibt davon unberührt und darf nicht geändert werden!

 

Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Stamm

 

Die Ausübung einer Tätigkeit in einer anderen Untergliederung ist unabhängig von einer Doppelmitgliedschaft möglich!