Wird nach Fertigstellung in öffentlichen Bereich von meinBdP verschoben

Mit dieser Arbeitshilfe wollen wir euch einen Überblick zum Thema "Messer in Bus und Bahn" geben und Unsicherheiten ausräumen.


Worum geht es?

Bundestag und Bundesrat haben im Oktober 2024 eine Verschäffung des Waffenrechts beschlossen. Hintergrund ist die Zunahme von Messerangriffen im öffentlichen Raum in den letzten Jahren. Demnach ist das Mitführen von Messern in bestimmten öffentlichen Bereichen wie dem öffentlichen Personenverkehr (Bus und Bahn) verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen, unter die auch Pfadfinder*innen fallen.


Was ist erlaubt?

Messer dürfen im öffentlichen Raum sowie in Bussen und Bahnen mitgeführt werden, wenn sie "nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen" gebracht werden. Was bedeutet das konkret? "Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann" (Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 13 Waffengesetz). Das Messer sollte also nur in seiner Scheide im verschlossenen Rucksack mitgeführt werden. Außerdem ist die Benutzung von Messern trotz des Führverbotes erlaubt, wenn es zum Beispiel kurzzeitig für das Schälen oder Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird.

Vom Messerverbot im öffentlichen Raum ausgenommen sind außerdem mehrere Personengruppen, u.a. 

Pfadfinder*innen erfüllen diese Anforderungen und sind damit von dem Verbot ausgenommen. Dabei kommt es auch nicht (mehr) auf die Klingenlänge an. Lediglich Springmesser sind komplett verboten. Damit ihr für andere gut als Pfadfinder*innen erkennbar seid, solltet ihr natürlich Kluft und Halstuch tragen, wenn ihr in der Öffentlichkeit mit Messern unterwegs seid!


Was ist verboten?



Rechtlicher Hintergrund

Anwendbares Gesetz ist das Waffengesetz und hierbei besonders § 42 sowie der neu eingefügte § 42b. Für Pfadfinder*innen relevante Abschnitte sind dabei fett hervorgehoben.


"§ 42 Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

...

(4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:

  1. Anlieferverkehr,
  2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
  3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
  6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
  8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
  9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
  10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

(5) ...

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor

  1. für das Führen von Waffen
    1. für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4,
    2. für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
    3. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 3 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
    4. für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit;

...


§ 42b Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen

(1) Es ist verboten,

  1. Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder
  2. Messer

in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht. Satz 1 gilt nicht

  1. für das Führen von Waffen in den Fällen des § 42 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und d,
  2. für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2,
  3. für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

..."