Wird nach Fertigstellung in öffentlichen Bereich von meinBdP verschoben Mit dieser Arbeitshilfe wollen wir euch einen Überblick zum Thema "Messer in Bus und Bahn" geben und Unsicherheiten ausräumen. |
Bundestag und Bundesrat haben im Oktober 2024 eine Verschäffung des Waffenrechts beschlossen. Hintergrund ist die Zunahme von Messerangriffen im öffentlichen Raum in den letzten Jahren. Demnach ist das Mitführen von Messern in bestimmten öffentlichen Bereichen wie dem öffentlichen Personenverkehr (Bus und Bahn) verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen, unter die auch Pfadfinder*innen fallen.
Messer dürfen im öffentlichen Raum sowie in Bussen und Bahnen mitgeführt werden, wenn sie "nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen" gebracht werden. Was bedeutet das konkret? "Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann" (Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 13 Waffengesetz). Das Messer sollte also nur in seiner Scheide im verschlossenen Rucksack mitgeführt werden. Außerdem ist die Benutzung von Messern trotz des Führverbotes erlaubt, wenn es zum Beispiel kurzzeitig für das Schälen oder Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird.
Vom Messerverbot im öffentlichen Raum ausgenommen sind außerdem mehrere Personengruppen, u.a.
Pfadfinder*innen erfüllen diese Anforderungen und sind damit von dem Verbot ausgenommen. Dabei kommt es auch nicht (mehr) auf die Klingenlänge an. Lediglich Springmesser sind komplett verboten. Damit ihr für andere gut als Pfadfinder*innen erkennbar seid, solltet ihr natürlich Kluft und Halstuch tragen, wenn ihr in der Öffentlichkeit mit Messern unterwegs seid!
Anwendbares Gesetz ist das Waffengesetz und hierbei besonders § 42 sowie der neu eingefügte § 42b. Für Pfadfinder*innen relevante Abschnitte sind dabei fett hervorgehoben.
"§ 42 Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
...
(4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
(5) ...
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor
...
§ 42b Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen
(1) Es ist verboten,
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht. Satz 1 gilt nicht
..."