Hier haben wir ein paar Informationen gesammelt, die wir allen im BdP zum Thema mit an die Hand geben wollen. Vorweg: Persönliche Beleidigungen, hasserfüllte Kommentare oder Drohungen muss sich niemand gefallen lassen, wenn er*sie im BdP Kontext online unterwegs ist! Wir stehen hinter dir und werden dich so gut es geht unterstützen. Melde dich jederzeit gern beim Bundesvorstand (vorstand@pfadfinden.de) oder Pia, unserer Referentin für Öffentlichkeitsarbeit im Bundesamt (pia.conrady@pfadfinden.de/ 05673998415). Wir sortieren dann gemeinsam alles weitere.
Wenn du dir emotionale Strategien wünscht, um persönlich mit Hate Speech umzugehen, kontaktiere eine Beratungsstelle wie Hate Aid. Das ist auch anonym möglich. Präventiv oder bei einem konkreten Fall. Dort bekommst du emotional stabilisierende Unterstützung und kannst dich im Bereich Sicherheit und Kommunikation beraten lassen!
Zur Prävention können folgende Dinge hilfreich sein:
Moderation unerfreulicher Kommentare:
Mögliche juristische Maßnahmen bei digitaler Gewalt
Anzeige erstatten kann eine betroffene Einzelperson oder ein*e Administrator*in oder auch der BdP als Verein. Wir im Bund können auch für Hate Speech auf Stammeskanälen Anzeige erstatten. Kontaktier uns also gern, um dich aus der Schusslinie zu nehmen. Es gibt fast in allen Bundesländern Onlinewachen der Polizei. Dort kann man das schnell und einfach zur Anzeige bringen und die Screenshots hochladen. Es ist keine juristische Vorprüfung nötig, die Strafanzeige wird einfach erstmal gestellt "wegen aller in Betracht kommenden Delikte". Denkbare strafrechtlich relevante Delikte sind z.B. §130 StGB Volksverhetzung, §140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten, §241 StGB Bedrohung, Beleidigung (§185 StGB), Verleumdung (§187 StGB) und üble Nachrede (§186 StGB), bei Häufung von Kommentaren eventuell noch Nachstellen §238 StGB. Äußerungen sind dabei nicht nur Wörter, sondern auch Gestik, Mimik, Bilder (Emojis, GIFs), Songtexte. Es ist immer gut, hier schnell zur Anzeige zu kommen. |
Im Strafrecht geht es nicht um individuelle Wiedergutmachung. Diese Variante dient hauptsächlich dazu, überhaupt erstmal Klarname und Adresse einer kommentierenden Person herauszubekommen. Nur so kann zivilrechtlich weiter vorgegangen werden. Außerdem solltest du bedenken, dass möglicherweise Zeug*innenaussagen im Verfahren nötig sind und dass auch die realistische Möglichkeit besteht, dass das Verfahren eingestellt wird. |
Für diesen Weg muss man den Namen und die Adresse der Person kennen. Klagen kann nur die anspruchsberechtigte (beleidigte) Person, Klage erhebt dabei ein Rechtsanwalt. Wenn sich die Hate Speech nicht gegen eine einzelne Person richtet, sondern den gesamten Arbeitskreis, Stamm o.ä. kann auch hier der BdP als Kläger auftreten. Bei der zivilrechtlichen Klage kann es um Unterlassung, Löschung oder auch Schadenersatz gehen. Sei dir bewusst: Bei einer zivilrechtlichen Verfolgung kommen erst einmal Kosten auf den*die Klagende*n zu, die möglicherweise auch nicht zurückkommen. Wenn du keine Rechtsschutzversicherung hast, gibt es beim örtlichen Amtsgericht die Möglichkeit relativ einfach Prozesskostenhilfe zu beantragen. Generell gilt: Wenn du über diese Option nachdenkst, weil du im Zuge deiner Arbeit als Pfadfinder*in im BdP mit Hate Speech konfrontiert bist, "We got your back.". Melde dich beim Bundesvorstand oder im Bundesamt! Diese Möglichkeit muss relativ schnell entschieden werden, innerhalb eines Monats ab Kommentar. Denn das Eilrechtsverfahren ist hier am effektivsten. |
In beiden Varianten der juristischen Verfolgung ist es möglich, dass personenbezogene Daten von Betroffenen, wie Name und Adresse, öffentlich werden (zumindest bei der beschuldigten Person), weil sie im Verfahren auf Dokumenten auftauchen etc. Im Zivilprozess ist das auf jeden Fall gegeben, wenn eine Einzelperson klagt. |