Unsere jährliche Stammesversammlung würde in nächster Zeit anstehen. Müssen wir diese trotz Corona durchführen?

Kurze Antwort: Nein, es ist aus unserer Sicht möglich, aktuell anstehende Stammesversammlungen in den Zeitraum Frühjahr/Sommer 2022 zu verschieben.

Ausführliche Antwort: Ein zentrales Element im Selbstverständnis des BdP ist der demokratische Aufbau und die Mitbestimmung aller Mitglieder - vom Wölfling bis zum Altpfadfinder. Diese Mitbestimmung wird im Stamm durch die Stammesversammlung gelebt. Bei der Frage, ob eine Stammesversammlung jetzt aktuell stattfinden muss, gilt es jedoch abzuwägen zwischen dem Ziel, wirklich regelmäßig alle 12 Monate eine Stammesversammlung einzuberufen und dem, was während der Corona-Pandemie möglich ist.

Wichtig ist: Wenn eine Stammesversammlung stattfindet, müssen ALLE Stammesmitglieder auch die Möglichkeit zur gleichberechtigten Partizipation haben - ohne Angst um ihre Gesundheit und ohne benachteiligende technische Hürden.

Aus diesem Grund ist es in der Regel sinnvoll, die Stammesversammlung zu verschieben. Eine Verschiebung auf die Frühlings-/Sommermonate erscheint zum Beispiel gut praktikabel, da in diesen Jahreszeiten einfachere Hygiene-Konzepte umsetzbar sind (im Freien, häufiges Lüften) und davon auszugehen ist, dass sich die allgemeine Infektionslage bis dahin entspannt hat.

Ist eine Verschiebung der Stammesversammlung z.B. in die Zeit nach Ostern formal möglich?

Ja, ein Verschieben der Stammesversammlung bis zu einem Zeitpunkt, an dem wieder physische Versammlungen auf örtlicher Ebene möglich sind, ist grundsätzlich möglich.

Konkret bedeutet das:

Unter welchem Umständen kann eine Stammesversammlung in Form eines physischen Treffens stattfinden?

Bei einer physischen Stammesversammlung sind in jedem Fall die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Infektionsschutzes und das Hygienekonzept des jeweiligen Veranstaltungsortes einzuhalten. Bitte informiert euch darüber unbedingt im Vorfeld bei den örtlichen Behörden (Gesundheitsamt, Ordnungsamt, Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder Jugendring).

Wir möchten den Zugang zur Versammlung auf Menschen, die geimpft oder genesen sind (2G) beschränken - ist das zulässig?

Eine Beschränkung des Zugangs zu Versammlungen, die über die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die geltenden Verordnungen hinaus geht, ist grundsätzlich nicht zulässig. Das bedeutet zum Beispiel, dass wenn die offiziellen Vorschriften eine Versammlung unter 3G-Bedingungen erlauben, eine Stammesversammlung nicht auf 2G oder 2G+ beschränkt werden darf. Dies gilt unserer Einschätzung nach auch dann, wenn eine alternative Möglichkeit zur Teilnahme (hybride Versammlung) angeboten wird, da auch bei hybriden Versammlungen in der Regel keine gleichberechtigte Teilnahme an Diskussionen und Entscheidungsprozessen möglich ist.

Andere Hygienemaßnahmen, welche über das vorgeschriebene Maß hinausgehen und die gleichberechtigte Teilnahme nicht beeinträchtigen, sind aber durchaus denkbar. Das können zum Beispiel die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder auch getrennte Sitzbereiche für 3G und 2G sein.

Kann eine Stammesversammlung digital stattfinden?

Kurze Antwort: Grundsätzlich kann eine Stammesversammlung digital durchgeführt werden. Dabei gibt es jedoch viele Dinge zu beachten, sodass wir in Summe derzeit von digitalen Stammesversammlungen abraten.

Ausführliche Antwort:

Wir möchten trotzdem eine digitale Stammesversammlung ausrichten. Wie kann das funktionieren?

Wenn Wahlen oder Abstimmungen stattfinden sollen, müssen diese verschiedene Wahl-Grundsätze erfüllen. Wichtig für die digitalen Wahlen auf Stammesebene sind die Wahl-Grundsätze "allgemein", "unmittelbar", "geheim" und "nachvollziehbar/öffentlich":

Welche konkreten technischen Möglichkeiten gibt es hierfür?

Es werden mindestens zwei Tools benötigt:

Welche Alternativen zur physischen und digitalen Versammlung gibt es?

Grundsätzlich sieht die Satzung des BdP ausschließlich physische Versammlungen vor. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ermöglicht als Ausnahmeregelung während der Pandemie zusätzlich folgende Optionen:

Achtung: Bitte überprüft, ob eure Landessatzung/Landeswahlordnung und Stammessatzung die Briefwahl explizit ausschließen - in diesem Fall ist sie auch unter Anwendung der Corona-Gesetzgebung nicht zulässig.

Und wenn wir unsere Mitglieder nur informieren möchten?

Gerade in den aktuellen Zeiten ist es sinnvoll, den Kontakt zu den Stammesmitgliedern zu halten. Als Alternative zu einer satzungsgemäßen Stammesversammlung bietet sich zum Beispiel ein "Stammes-Infoabend" per Videokonferenz an, auf dem die Stammesführung über das zurückliegende Jahr berichtet, Austausch und Diskussion oder auch einfach nur ein gemütliches Beisammensein stattfinden können. Da es sich hierbei um keine Stammesversammlung handelt, ersetzt ein solcher "Infoabend" aber nicht die Stammesversammlung und kann insbesondere keine Beschlüsse fassen.

Geeignete Tools hierfür sind je nach Größe des Stammes zum Beispiel Zoom, MS Teams, Jitsi oder BigBlueButton (s. auch Technische Hilfsmittel).