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Möglich ist es jedoch, schon bei der Erstellung von Rechnungen (Mitgliedsabrechnung und Verbandsabrechnung) statisch ein voraussichtliches Einzugsdatum anzugeben (Feld "Einzugsdatum"), das dann auf der Rechnung als Einzugsdatum angedruckt würde. Dann muss natürlich zwingend auch sichergestellt werden, dass tatsächlich an diesem Datum abgebucht werden kann. Das Einzugsdatum muss also so definiert werden, dass es hinreichend weit in der Zukunft liegt, um ausgehend vom geplanten Datum der Erstellung der Lastschriften alle Fristen, v.a. Vorankündigungsfrist sowie Vorlauffristen für die Einreichung, abzudecken.

Das hier beschriebene Vorgehen kann nicht abbilden, dass die gesetzlichen oder individuell vereinbarten Vorankündigungsfristen und Vorlauffristen für Erst- und Folgelastsschriften unterschiedlich sind - bei Definition des Einzugsdatums sollte also immer von der längsten anwendbaren Frist ausgegangen werden.

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