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In einigen Bundesländern, Land- oder und Stadtkreisen bestehen Vereinbarungen mit den Jugendämtern, die auf Basis des 8. Sozialgesetzbuch §72a (kurz: SGB VIII §72a) die Träger der freien Jugendhilfe dazu verpflichten, sich vor der Aufnahme von Betrauung einer Person mit bestimmten Tätigkeiten in der Jugendarbeit , ein sog. sogenanntes erweitertes Führungszeugnis vorzulegen vorlegen zu lassen und diese Einsichtnahme zu dokumentieren. Die genauen Regelungen, ob und ggf. gegebenenfalls wer ein Führungszeugnis vorzulegen hat, sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, teilweise gibt es sogar innerhalb der Bundesländer Unterschiede zwischen den einzelnen Jugendämtern auf kommunaler Ebene.

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Info
titleRechtekontrolle

* = Soll die Einsichtnahme in Führungszeugnisse durch den Stamm in der MV Mitgliederverwaltung dokumentiert werden, so ist hierzu eine Freischaltung durch den/die Landesmitgliederverwalter/in (Tätigkeit Erfasser/in Führungszeugnis SGB VIII und Zuweisung Rechtegruppe Erfasser Führungszeugnisse SGB VIII) erforderlich!

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