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  • Antrag auf Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde: Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnis ist nach §30a BZRG eine Bestätigungen erforderlich, dass eine Tätigkeit in der Jugendarbeit benötigt ausgeübt und ein Führungszeugnis nach SGB VIII § 72a benötogt benötigt wird. Darüber hinaus besteht in diesem Fall die Möglichkeit eine Gebührenbefreiung unter Berufung auf §12 JVKostO zu beantragen.
  • Rücksendeschreiben an den Verband: Dieses Schreiben wird automatisch an die Stelle adressiert, welche für die Einsichtnahme des jeweiligen Mitglieds zuständig ist (siehe unten). Es beinhaltet die Genehmigung, das Führugnszeugnis nach Einsichtnahme zu vernichten und die betroffenen Ebenen über etwaige Eintragungen nach SGB VIII §72a zu informieren.

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