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In einigen Bundesländern, Land- oder Stadtkreisen bestehen Vereinbarungen mit den Jugendämtern, die auf Basis des 8. Sozialgesetzbuch §72a (kurz: SGB VIII 7a§72a) die Träger der freien Jugendhilfe dazu verpflichten, vor der Aufnahme von bestimmten Tätigkeiten in der Jugendarbeit, ein sog. erweitertes Führungszeugnis vorzulegen und diese Einsichtnahme zu dokumentieren. Die genauen Regelungen, ob und ggf. wer ein Führungszeugnis vorzulegen hat, sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, teilweise gibt es sogar innerhalb der Bundesländer Unterschiede zwischen den einzelnen Jugendämtern auf kommunaler Ebene.

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