Warnung | ||
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Diese Hilfeseite befindet sich noch im Aufbau |
In einigen Bundesländern, Land- oder Stadtkreisen bestehen Vereinbarungen mit den Jugendämtern, die auf Basis des 8. Sozialgesetzbuch §72a (kurz: SGB VIII 7a) die träger Träger der freien Jugendhilfe dazu verpflichten, vor der Aufnahme von bestimmten Tätigkeiten in der Jugendarbeit, ein sog. erweitertes Führungszeugnis vorzulegen und diese Einsichtnahme zu dokumentieren. Die genauen Regelungen, ob und ggf. wer ein Führungszeugnis vorzulegen hat, sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, teilweise gibt es sogar innerhalb der Bundesländer Unterschiede zwischen den einzelnen Jugendämtern auf kommunaler Ebene.
Hinweis | ||
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Die Dokumentation der Führungszeugnisse in der Mitgliederverwaltung ist optional, jeder Landesverband entscheidet selbst, ob er diese Funktion nutzen möchte. |
Derzeit sind folgende Regelungen in der Mitgliederverwaltung implementiert:
Landesverband | Erzeugung Antragsschreiben über MV | Dokumentation Einsichtnahme in MV | Erfassung erfolgt durch |
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Baden-Württemberg | Verpflichtend | Ja | Landesverband |
Bayern | Möglich | Optional | Stamm * |
Berlin/Brandenburg | Verpflichtend | Ja | Landesverband |
Bremen | Möglich | Optional | Stamm * |
Hessen | Möglich | Optional | Stamm * |
Niedersachsen | Möglich | Optional | Stamm * |
Nordrhein-Westfalen | Verpflichtend | Ja | Landesverband |
Rheinland-Pfalz/Saar | Möglich | Optional | Stamm * |
Sachsen | Möglich | Optional | Stamm * |
Schleswig-Holstein/Hamburg | Möglich | Optional | Stamm * |
Thüringen | Möglich | Optional | Stamm * |
Info | ||
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* = Soll die Einsichtnahme in Führungszeugnisse durch den Stamm in der MV dokumentiert werden, so ist hierzu eine Freischaltung durch den Landesmitgliederverwalter (Tätigkeit Erfasser/in Führungszeugnis SGB VIII und Zuweisung Rechtegruppe Erfasser Führungszeugnisse SGB VIII) erforderlich! |
Die Mitgliederverwaltung unterstützt bei der Erfassung der Führungszeugnisse drei verschiedene Prozessschritte:
Inhalt | ||
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Erzeugung der Antragsunterlagen
Umfang der Antragsunterlagen
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Die für die Erfassung zuständige Untergliederung ist die erste Untergliederung, welche von der Gruppe, in der das Mitglied geführt ist ausgehend, nach oben im Baum zuerst das Häkchen "Handling SGB VIII FZ" gesetzt hat. Die standardmäßige Konfiguration ist der obenstehenden Tabelle zu entnehmen, Abweichungen hiervon dürfen nur nach Rücksprache mit dem Team Mitgliederverwaltung getroffen werden.
Dokumentation der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis
Warnung |
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Die Mitgliederverwaltung darf nur zur Dokumentation von erweiterten Führungszeugnissen nach SGB VIII §72a verwendet werden. Sollte eine Einsichtnahme in Führungszeugnisse aus anderen Gründen erfolgen oder eine andere Art von Führungszeugnissen (i.d.R. dann einfache Führungszeugnisse nach §30 BZRG) eingesehen werden, so muss dies außerhalb der Mitgliederverwaltung oder in Form von Tags bzw. gruppierungsspezifischen Tätigkeitszuweisungen dokumentiert werden. |
Bescheinigung über Einsichtnahme erzeugen und prüfen
Abrufen der Bescheinigung
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