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titleBaustelle

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In einigen Bundesländern, Land- oder und Stadtkreisen bestehen Vereinbarungen mit den Jugendämtern, die auf Basis des 8. Sozialgesetzbuch §72a (kurz: SGB VIII §72a) die Träger der freien Jugendhilfe dazu verpflichten, sich vor der Aufnahme von Betrauung einer Person mit bestimmten Tätigkeiten in der Jugendarbeit , ein sog. sogenanntes erweitertes Führungszeugnis vorzulegen vorlegen zu lassen und diese Einsichtnahme zu dokumentieren. Die genauen Regelungen, ob und ggf. gegebenenfalls wer ein Führungszeugnis vorzulegen hat, sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, teilweise gibt es sogar innerhalb der Bundesländer Unterschiede zwischen den einzelnen Jugendämtern auf kommunaler Ebene.

...

Derzeit sind folgende Regelungen in der Mitgliederverwaltung implementiert:

LandesverbandErzeugung Antragsschreiben über MVDokumentation Einsichtnahme in MVErfassung erfolgt durch
Baden-Württemberg
Verpflichtend
MöglichJaLandesverband
BayernMöglich
Optional

Ja

Stamm *
Landesverband
Berlin/Brandenburg
Verpflichtend
MöglichJaLandesverband
BremenMöglich
Optional
Ja
Stamm *
Landesverband
HessenMöglich
Optional
Ja
Stamm *
Landesverband
NiedersachsenMöglichOptionalStamm *
Nordrhein-Westfalen
Verpflichtend
MöglichJaLandesverband
Rheinland-Pfalz/SaarMöglichOptionalStamm *
SachsenMöglich
Optional
Ja
Stamm *
Landesverband
Schleswig-Holstein/HamburgMöglich
Optional
Ja
Stamm *
Landesverband
ThüringenMöglichOptionalStamm *


Info
titleRechtekontrolle

* = Soll die Einsichtnahme in Führungszeugnisse durch den Stamm in der MV Mitgliederverwaltung dokumentiert werden, so ist hierzu eine Freischaltung durch den*die Landesmitgliederverwalter*in (Tätigkeit Erfasser/*in Führungszeugnis SGB VIII VIII und Zuweisung Rechtegruppe Erfasser*in Führungszeugnisse SGB VIII) erforderlich!

 


Die Mitgliederverwaltung unterstützt bei der Erfassung der Führungszeugnisse drei verschiedene Prozessschritte:

...

  • Antrag auf Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde: Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnis Führungszeugnisses ist nach §30a BZRG eine Bestätigungen Bestätigung erforderlich, dass eine Tätigkeit in der Jugendarbeit benötigt ausgeübt und ein Führungszeugnis nach SGB VIII § 72a benötogt §72a benötigt wird. Darüber hinaus besteht in diesem Fall die Möglichkeit eine Gebührenbefreiung unter Berufung auf §12 JVKostO zu beantragen.
  • Rücksendeschreiben an den Verband: Dieses Schreiben wird automatisch an die Stelle adressiert, welche für die Einsichtnahme des Führungszeugnisses des jeweiligen Mitglieds zuständig ist (siehe unten). Es beinhaltet die Genehmigung, das Führugnszeugnis Führungszeugnis nach der Einsichtnahme zu vernichten und die betroffenen Ebenen über etwaige Eintragungen nach SGB VIII §72a zu informieren.

...

Die Antragsunterlagen können im Modul Bereich Mitgliederverwaltung über das Kontextmenü (rechter Mausklick auf das Mitglied) oder den Button Weitere Funktionen jeweils unter dem Menüpunkt Antragsunterlagen SGB VIII Führungszeugnis abgerufen werdewerden:

Konfiguration

Der Inhalt der Antragsunterlagen ist bundesweit einheitlich vorgegeben.

Die Empfänger-Adresse Empfangsadresse des Rücksendeschreibens setzt sich aus der Versandanschrift der für die Erfassung zuständigen Untergliederung (s.u.) und einem Adresszusatz zusammen. Der Adresszusatz ist optional und wird in der Gruppierungsverwaltung den Gruppierungsdaten im Feld "Adresszusatz SGB VII FZ" „Adresszusatz SGB VIII FZ“ definiert.

Die für die Erfassung zuständige Untergliederung ist die erste Untergliederung, welche von der Gruppe, in der das Mitglied geführt ist wird, ausgehend , nach oben im Baum zuerst das Häkchen "Handling „Handling SGB VIII FZ" FZ“ gesetzt hat. Die standardmäßige Konfiguration ist der obenstehenden Tabelle zu entnehmen, Abweichungen hiervon dürfen nur nach Rücksprache mit dem Team Mitgliederverwaltung getroffen vorgenommen werden. 



Dokumentation der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis

 


Warnung
titleNur erweiterte Führungszeugnisse nach SGB VIII §72a erfassen

Die Mitgliederverwaltung darf nur zur Dokumentation von erweiterten Führungszeugnissen nach SGB VIII §72a verwendet werden.

Sollte eine Einsichtnahme in Führungszeugnisse aus anderen Gründen erfolgen oder eine andere Art von Führungszeugnissen (i.d.R. dann einfache Führungszeugnisse nach §30 BZRG) eingesehen werden, so muss dies außerhalb der Mitgliederverwaltung oder in Form von Tags bzw. gruppierungsspezifischen Tätigkeitszuweisungen dokumentiert werden.

Reicht ein Mitglied ein erweitertes Führungszeugnis bei der zuständigen Stelle (Stamm/Landesverband) ein, so wird dort das Führungszeugnis auf die in §72a SGB VIII genannten Eintragungen geprüft. Enthält das Führungszeugnis keine Eintragungen oder nur EintragungungenEintragungen, die sich nicht auf die in §72a SGB VIII genannten Straftaten beziehen, so wird die Einsichtnahme in der MItgliederverwaltung Mitgliederverwaltung dokumentiert.

Hierzu wird über das Kontextmenü des Mitglieds oder den Button Weitere Funktionen die Funktion SGB VIII-Bescheinigung erstellen aufgerufen:

Image Modified

Im folgenden Dialog muss nun bestätigt werden, dass das Führungszeugnis keine Eintragungen im Sinne des §72a SGB VIII enthält, und das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses erfasst werden:

...

Damit ist die Einsichtnahme des Führungszeugnisses in der Mitgliederverwaltung dokumentiert. Diese Einsichtnahme kann von allen Personen, die lesenden Zugriff auf den Datensatz des Mitglieds haben, aberufen abgerufen werden.


Bescheinigung über Einsichtnahme einsehen, drucken und prüfen

...

Die erfassten Führungszeugnisse sind in den Daten des Mitglieds im Reiter Bescheinigungen sichtbar:

 


Wird eine solche Bescheinigung über den Button Anzeigen ‚Anzeigen‘ aufgerufen, so erscheint ein Dialogfeld mit folgenden Informationen:

Der Autor*in ist dabei die Person, welche die Einsichtnahme des Führungszeugnisses in der MV Mitgliederverwaltung dokumentiert hat. Unter Download kann eine Bescheinigung über die Einsichtnahme im PDF-Format abgerufen werden.

Dieses PDF kann beispielsweise an Personen weitergegeben werden, die selbst keinen Zugriff auf das Mitglied in der Mitgliederverwaltung haben, sich aber in ihrer Funktion davon überzeugen müssen, dass das Mitglied ein Führungszeugnis vorgelegt hat (z.B. Kursleitungen, Stammesführungen anderer Stämme, in denen eine Gruppenleiteraufgabe Gruppenleitungsaufgabe übernommen werden soll).

Beispieldokument

...

Unter https://mv.meinbdp.de/ica/sgb-acht-bescheinigung-pruefen kann die Echtheit der generierten Bescheinigungen unabhängig von einem MV-Zugang geprüft werden. Hierfür müssen die auf der Bescheinigung aufgedruckten Daten eingegeben werden:

 


Nach Betätigung des Button Prüfen Buttons ‚Prüfen‘ wird die Echtheit und Gültigkeit der Bescheinigung geprüft und angezeigt: