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Info | ||||||||||||
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Gemäß Vereinbarung der Landesmitgliederverwalter/innen erfolgt die Abrechnung über das neue Verfahren ab Fälligkeit 01.01.2016. Ältere Fälligkeiten, z.B. unterjährige Beiträge aus dem Jahr 2015, werden nach altem Verfahren von den Landesverbänden erhoben und an den Bund weitergeleitet. Folgende Termine sind für das Jahr 2018 2019 eingeplant:
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Ausschlaggebend für die Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen ist die jeweils gültige Fassung der Beitragsordnung des BdP.
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Bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres überprüfen und aktualisieren alle Ebenen des BdP ihre Mitgliedsbestände (vgl. Bundesbeitragsordnung §3 (5)).
Mitgliedschaft auf Ebene | Verantwortlich für Prüfung |
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Mitglieder in Stamm / Aufbaugruppe | Stammesführung / Stammesmitgliederverwalter/in |
Landesunmittelbare Mitglieder | Landesvorstand / Landesgeschäftsstelle / Landesmitgliederverwalter/in |
Bundesunmittelbare Mitglieder | Bundesvorstand / Bundesamt / Bundesmitgliederverwalter/in |
Hierbei sollten insbesondere Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder aufgrund von Beitragsrückstand nicht mehr Mitglied sind, aus der Mitgliederverwaltung gestrichen werden.
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Die Erstellung der Rechnung gegenüber dem ordentlichen oder fördernden Mitglied erfolgt durch die jeweilige Hauptgruppierung. Das ist im Regelfall der Stamm bzw. die Aufbaugruppe, bei landes- und bundesunmittelbaren Mitgliedern die entsprechende Ebene. Im Falle einer Doppelmitgliedschaft ist der Stamm mit der ordentlichen Mitgliedschaft zuständig, in dem das Mitglied sein aktives bzw. passives Wahlrecht ausübt (vgl. Bundesbeitragsordnung §1 (4)). Örtliche Gruppen mit Zugriff auf die Mitgliederverwaltung können diese zur Erstellung von Beitragsrechnungen und zur SEPA-Mandatsverwaltung nutzen.