Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

  • bei Doppelmitgliedschaften innerhalb eines Landesverbandes: Durch den/*die Landesmitgliederverwalter/*in
  • bei LV-übergreifenden Doppelmitgliedschaften: Durch das Team Mitgliederverwaltung, Kontakt per E-Mail an mitglied@pfadfinden.de

...

Übt ein Mitglied eine Tätigkeit in einem anderen Stamm (oder Landesverband) als dem eigenen aus, so kann auch dieser Sachverhalt in der Mitgliederverwaltung abgebildet werden, da Tätigkeiten nicht nur im eigenen Stamm sondern in beliebigen Untergliederungen des BdP ausgeübt werden können.
Da auch das passive Wahlrecht auf die Hauptgruppierung beschränkt ist, kann ein Mitglied jedoch nicht in ein Wahlamt eines anderen Stammes bzw. Landesverbandes gewählt werden, welches in der Bundessatzung aufgeführt ist. Hierzu zählen zum Beispiel Posten in der Stammesführung, als Landesdelegierte/*r, als Kassenprüfer/*in oder im Landesvorstand.

...

  • Tätigkeiten bei einem anderen Stamm im gleichen Landesverband werden durch den/*die Landesmitgliederverwalter/*in angelegt
  • LV-übergreifende Tätigkeitszuordnungen werden durch das Team Mitgliederverwaltung, Kontakt per Mail an mitglied@pfadfinden.de, angelegt

Die zuständige Stelle weist dem Mitglied dann die jeweilige Tätigkeit (Bsp.: Sippenführer/*in) zu:

Neben der Mitgliedschaft in der Hauptgruppierung existiert nun eine Tätigkeit in einem anderen Stamm:

...

Info
titleWeitere Tätigkeiten hinzufügen

Sobald ein Mitglied aus Stamm A eine eingetragene Zweitmitgliedschaft oder eine bestehende Tätigkeit in einem Stamm B hat, so hat der*die Mitgliederverwalter*in des Stamm Stammes B ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, selbst weitere Tätigkeiten im Stamm B anzulegen bzw. bestehende Tätigkeiten zu bearbeiten.

...

Hinweis

Obwohl das Mitglied nun mit seinen Kontaktdaten in der Mitgliederliste des Zweitstammes erscheint, kann der Datensatz ausschließlich von seiner Hauptgruppierung (dem Stamm, in dem die ordentliche Mitgliedschaft ausgeübt wird) angesehen und bearbeitet werden!

...