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A. Aufsichtspflicht

 I. Definition, Ursprung und gesetzliche Grundlagen

Aufsichtspflicht ist die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die dem Pflichtigen anvertrauten Personen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keiner anderen Person einen Schaden zufügen.

Dabei verlangt die Aufsichtspflicht nicht, immer und unter allen Umständen jeden denkbaren Schaden zu vermeiden, es kommt vielmehr darauf an, in einer konkreten Situation nach „bestem Wissen und Gewissen“ alles Erforderliche Getan zu haben, um einen Schaden zu vermeiden (dazu später mehr).

Hintergrund der Verpflichtung zur Aufsichtsführung ist die Annahme, dass minderjährige Kinder aufgrund ihres Alters und ihrer fehlenden körperlichen und geistigen Reife sowohl ihnen selbst drohende Gefahren nicht erkennen oder nicht richtig einschätzen können als auch durch unbewusstes oder unüberlegtes Verhalten andere in Gefahr bringen können.

Aufsichtsbedürftig sind also (abgesehen von betreuten Personen) grundsätzlich nur Minderjährige.

Eine ausdrückliche gesetzliche „Quelle“ der Aufsichtspflicht besteht nicht (das Bürgerliche Gesetzbuch regelt nur die Haftung als Folge einer Verletzung). Vielmehr ist sie nur ein Teil der umfassenderen elterlichen Sorge, die außerdem noch die Personensorge (Pflege, Erziehung), die gesetzliche Vertretung, die Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Nur die Aufsichtspflicht kann davon ohne weiteres übertragen werden. Es ist aber anerkannt, dass dabei – insbesondere bei pädagogisch arbeitenden Jugendverbänden wie dem unseren – ein kleiner Teil des Erziehungsrechts mit übertragen wird. Dieser ist aber begrenzt durch das Gesetz, die „guten Sitten“, allgemeine pädagogische Grundsätze und insbesondere den Elternwillen. Daraus resultiert auch die Pflicht zur Zurückhaltung von Jugendgruppen in politischen, weltanschaulich-religiösen und sexuellen Themen.

II. Übertragung der Aufsichtspflicht

1. Grundsätze

Da die Aufsichtspflicht von Gruppenleitern (anders als z.B. die von Eltern und Lehrern) nicht gesetzlich begründet ist, muss sie durch Vertrag übertragen und übernommen werden. Die Eltern übertragen die Aufsichtspflicht für gewöhnlich erstens einmal grundsätzlich mit der Beitrittserklärung ihres Kindes an den BdP, der sie an die Stämme weitergibt, und zweitens mit den Anmeldungen zu einzelnen Veranstaltungen noch einmal explizit für diese an die Stämme.

Dabei ist, weder in der Beitrittserklärung in den BdP, noch üblicherweise in den Anmeldungen zu Fahrten und Lagern, ausdrücklich von einer Übertragung der Aufsichtspflicht die Rede. Mit der Abgabe und Annahme der Erklärung oder Anmeldung wird allerdings ein Vertrag geschlossen, der, unter anderem, in etwa die folgende, nicht direkt ausgesprochene oder geschriebene Vereinbarung enthält:

  1. „Wir, die Eltern, übergeben euch unsere liebe Tochter, damit ihr sie während der wöchentlichen Gruppenstunden bzw. während der besonderen Veranstaltung gut betreut und auf sie aufpasst.“
  2. „Wir, der BdP bzw. der Stamm, sind damit einverstanden dass eure liebe Tochter zu uns kommt und werden sie gut betreuen und auf sie aufpassen.“

Eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt ist für die Übertragung nicht erforderlich. Sie kann also schriftlich, mündlich oder auch nur durch „schlüssiges Handeln“ vorgenommen werden (z.B. wenn ein Elternteil das noch nicht beigetretene Kind zur Gruppenstunde beim Gruppenleiter „abliefert“). Wichtig sind nur ein irgendwie gearteter Übergabeakt und eine bewusste Übernahme von Seiten des Gruppenleiters. Schon aus Gründen der Beweislast empfiehlt sich aber besonders bei gefährlicheren Aktionen, wie z.B. Bergwandern, Schwimmen, längeren Fahrradtouren oder Sippenwanderungen im Ausland, in schriftlichen Anmeldungen gesondert darauf hinzuweisen.

2. Einzelne Probleme

a) Offener Betrieb und Verkehrssicherungspflicht

Keine Aufsichtspflicht entsteht in den Fällen des sogenannten offenen Betriebes. Beispiele hierfür sind vor allem Spiel- und Straßenfeste, also solche Veranstaltungen, bei denen eine regelmäßige und starke Fluktuation, also ein ständiges „Kommen und Gehen“ hinsichtlich der Teilnehmenden besteht und es schon praktisch kaum möglich ist, die Aufsicht über alle Anwesenden in vollem Umfang auszuüben. Hier gilt dagegen die sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“, die vom Veranstalter der Aktion grundsätzlich verlangt, die genutzte Fläche frei von Gefahren jeglicher Art zu halten, die für die Teilnehmer eventuell nicht erkennbar wären (Maßstab hierfür ist das Erkenntnisvermögen des jüngsten potentiellen Teilnehmers). Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, die vor allem dann entsteht, wenn Flächen oder Gebäude der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Beispiel: Tag der offenen Tür im Pfadfinderheim) oder Gefahren geschaffen werden, die der Risikoabschirmung bedürfen (Beispiel: Lagerbauten). Beim Beispiel Straßenfest besteht allerdings für die mitwirkenden, minderjährigen Mitglieder des Veranstalters selbstverständlich eine Aufsichtspflicht. Aber auch für fremde Teilnehmer kann es nach den oben dargestellten Grundsätzen in einzelnen Fällen zu einer Übernahme der Aufsichtspflicht kommen, z.B. wenn Eltern ihre Kinder bei einem der Gruppenleiter vor Ort abliefern und nach den Gesamtumständen auf eine Übernahme der Aufsichtspflicht, insbesondere auf einen Übernahmewillen zu schließen ist. Im Zweifel sind hier kurze Absprachen mit eventuell anwesenden Eltern sinnvoll.

b) Aufsicht aus Gefälligkeit

Abzugrenzen ist die Aufsichtspflicht von der bloßen Aufsicht aus Gefälligkeit. Eine solche liegt vor, wenn der Übernehmende keinen Willen zur rechtlichen Bindung hat und es sich bei der Beaufsichtigung um eine reine Gefälligkeit des täglichen Lebens handelt (etwa, wenn ein Nachbar für einige Minuten „ein Auge auf das Kind hat“). Auf unsere Arbeit trifft das allerdings nicht zu.

c) Anwesenheit von Eltern

Wenn einzelne Eltern von Gruppenmitgliedern bei den Gruppenveranstaltungen anwesend sind, kann es leicht zu Unklarheiten darüber kommen, wer in welchem Umfang für wen aufsichtspflichtig ist. Die rechtliche Beurteilung hängt hier von den Umständen des Einzelfalls ab; es empfiehlt sich also auch hier, die Frage kurz zu klären.

3. Auswahl des Gruppenleiters

Wie oben schon angeklungen ist, wird die Aufsichtspflicht in unseren Fällen für gewöhnlich nicht direkt an den Gruppenleiter, sondern an den BdP oder den Stamm übertragen. Diese bedienen sich zur eigentlichen Aufsichtsführung der einzelnen Gruppenleiter. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann unter Umständen schon dann vorliegen, wenn ein erkennbar ungeeigneter Gruppenleiter beauftragt wird beziehungsweise nicht abgelöst wird, wenn sich die mangelnde Eignung später herausstellt (sog. „Auswahlverschulden“). 

Kriterien für die Eignung von Gruppenleitern sind Verantwortungsbewusstsein, fachliche Fähigkeiten, Erfahrung und pädagogisches Geschick. Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch eine gute Ausbildung und regelmäßige Weiterbildung; z.B. auf Kursen des Landesverbandes oder des Bundes und auf Erste-Hilfe-Seminaren. Als Nachweis für die Eignung eines Gruppenleiters kann unter anderem die JuLeiCa dienen.

Es kann auch dann schon eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen, wenn der Übernehmende mit der Beaufsichtigung ganz offensichtlich überfordert ist (sog. „Übernahmeverschulden“.) Das ist z.B. der Fall, wenn die Gruppe im Verhältnis zur Anzahl der Leiter viel zu groß ist. Als Leitlinie hat sich hier ein Verhältnis von höchstens 12 Betreuten pro Gruppenleiter herausgebildet, bei gefährlicheren oder betreuungsaufwändigeren Aktionen (die berühmte Bergwanderung) auch nur sechs Teilnehmer pro Gruppenleiter.

4. Minderjährige Gruppenleiter

Wenn der Gruppenleiter selbst noch minderjährig ist (was bei uns oft der Fall ist), dann ist eine wirksame Übertragung der Aufsichtspflicht an ihn nur möglich, wenn seine Eltern darin einwilligen. Tun sie das nicht, dann übernimmt der Leiter nur die tatsächliche Aufsichtsführung; die Verpflichtung und die rechtliche Verantwortung bleiben bei der nächsthöheren Ebene, die den Gruppenleiter beauftragt hat (meist ist das der Stamm).

Die Zustimmung der Eltern der Gruppenmitglieder ist nicht erforderlich.

Etwas problematischer ist die Frage, ob minderjährige Gruppenleiter bei der Aufsichtsführung selbst noch beaufsichtigt werden müssen. Theoretisch müssten sie das, weil sie ja  noch minderjährig sind. Man kann aber wohl in der Einwilligung der Eltern in die Gruppenleitertätigkeit ihres Kindes gleichzeitig auch die stillschweigende Erklärung sehen, ihr Kind bräuchte zumindest für diese Tätigkeit keine eigene Beaufsichtigung. Alles andere wäre praktisch auch kaum möglich.

5. Vertretung des Gruppenleiters

Die Vertretung eines Gruppenleiters durch einen anderen solchen ist problemlos möglich.

In nicht vorhersehbaren, besonderen Ausnahmesituationen kann die tatsächliche Aufsichtsführung auch an Gruppenmitglieder übertragen werden. Dabei müssen allerdings sehr hohe Anforderungen an die Fähigkeiten des betreffenden Gruppenmitglieds gestellt werden. Die Aufsichtspflicht bleibt aber in jedem Fall beim Gruppenleiter und kann nicht übertragen werden.

III. Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht

1. Grundsätze

Das Gesetz (BGB) gibt keine direkte Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat. Bei der Vielzahl der vorstellbaren Situationen wäre es auch gar nicht möglich, ihren Inhalt und die daraus folgenden Anforderungen situationsunabhängig festzulegen. Vielmehr richten sich Inhalt und Umfang der Verpflichtung danach, was nach den persönlichen Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen und den Gesamtumständen der Situation erforderlich ist und vom Aufsichtspflichtigen verlangt werden kann. Das bedeutet einerseits, dass sehr hohe Anforderungen an eine gewissenhafte und gehörige Aufsichtsführung gestellt werden können, andererseits aber auch, dass ein faktisch unmögliches Verhalten auch rechtlich vom Gruppenleiter nicht verlangt werden kann. Die Rechtswissenschaft und die Gerichte haben dafür Maßstäbe herausgebildet, die allgemein anerkannt und gültig sind.

2. Das Maß der gebotenen Aufsicht

„Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Alter, Eigenart, Charakter und Entwicklungsstand des Kindes, nach der Art der Tätigkeit sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist dabei, was verständige Aufsichtspflichtige im Lichte vernünftiger Anforderungen unternehmen müssen, um Schäden abzuwehren“ (das ist die Formel, die der Bundesgerichtshof in einer Urteilbegründung entwickelt hat und die die Gerichte  für gewöhnlich benutzen).

Die Intensität der Beaufsichtigung richtet sich also nach verschiedenen Kriterien, die im Folgenden näher erläutert werden.

a) Kriterien, die vom Aufsichtsbedürftigen abhängen

Ein wichtiger Maßstab ist das Alter des zu Beaufsichtigenden. Je jünger ein Kind ist, desto höher sind die Anforderungen an die Aufsichtsführung. Ab dem schulfähigen Alter, also ungefähr parallel zum möglichen Eintritt in die Wölflingsstufe, sind Kinder nicht mehr ständig zu beaufsichtigen, in ungefährlichen Situation genügt eine stichprobenartige Kontrolle. Der Umfang der Beaufsichtigung nimmt mit steigendem Alter ab, bei fast Volljährigen ist sie schließlich kaum noch erforderlich. Es gibt dabei keine starren Altersgrenzen, die Aufsichtsführung ist immer auch nach den individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten des Beaufsichtigten auszurichten. Wer sich als besonnen und einsichtig gegenüber Ermahnungen zeigt, bedarf grundsätzlich einer weniger intensiven Beaufsichtigung als jemand, der schön öfter durch negative Verhaltensweisen aufgefallen ist. Hierzu gehört ebenso der körperliche, seelische und soziale Entwicklungsstand. Auch besondere Ängste, Behinderungen, Krankheiten, Allergien usw. sind zu beachten. Die Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen des Gruppenleiters in jedem dieser Punkte müssen in das Maß der Sorgfalt einfließen. Auch die persönliche Leistungsfähigkeit spielt eine Rolle: Wer z.B. zuhause regelmäßig Holz hackt, kann dies auch auf einem Lager eher allein tun als jemand, der noch nie ein Beil in der Hand gehabt hat. Schließlich kann auch beachtlich sein, was die Eltern dem Betreuten bisher an Selbständigkeit zugestanden haben: Jemandem, der regelmäßig alleine einkaufen geht, ist dies auch auf Fahrt eher zuzutrauen, als einem Gleichaltrigen, der bisher nur an Muttis Hand das Haus verlassen hat. Als letztes Stichwort dienen in diesem Zusammenhang die gruppendynamischen Gesetzmäßigkeiten.

b) Situationsabhängige Kriterien

Die wichtigsten situationsabhängigen Kriterien für das Maß der Beaufsichtigung sind die Art der Beschäftigung und die örtliche Umgebung. Gefährlichere Beschäftigungen bedürfen selbstverständlich einer intensiveren Aufsicht. Es kommt dabei nicht nur auf die Art und das Risiko der Schadensgeneigtheit der Beschäftigung an (Bulldog oder Plumpssack?) sondern auch auf das benutze Gerät: Ein Geschicklichkeitsspiel ist weniger riskant als das Hantieren mit Werkzeug, eine Kissenschlacht weniger als eine Schlacht mit Kiefernzapfen. Auch die grundsätzlich erhöhte Gefahr bei Wettkämpfen und besonders beim Baden und Schwimmen sowie bei Stadtspielen (Verkehr) gehört hierher. Ist die örtliche Umgebung unbekannt oder birgt sie höhere Gefahren, muss auch das Maß der Aufsicht entsprechend angepasst werden. So kann ein Geländespiel in bekanntem und sicherem Gelände ungefährlich, das gleiche Spiel in unbekanntem oder schwierigem Gelände ein Risiko sein. Auch die Sicherheit von Gebäuden und Spielgeräten (Spielplatz, Kletterbaum) sollte gewährleistet sein. Besondere Aufmerksamkeit erfordert in diesem Zusammenhang auch die Nähe von Gewässern oder Steinbrüchen. Auf riskanten Wegen, besonders im Gebirge oder bei Nacht, sollte die Gruppe jederzeit zu überblicken sein. Und schließlich kann auch das Wetter Gefahren bergen (Schnee und Glätte, Sturm).

3. Maßnahmen zur Erfüllung der Aufsichtspflicht

Für die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht lassen sich verschiedene Einzelpflichten unterscheiden, die zumindest in der Theorie in einem Stufenverhältnis stehen. Aus verschiedenen Kursen und der Literatur zum Thema dürfte das sogenannte Stufenmodell bekannt sein. Die Anzahl der Einzelpflichten und damit der Stufen variiert (meist sind es drei oder vier), was aber nicht heißen muss, dass nicht alle Modelle inhaltlich korrekt sein können; letztlich ist es eine Zuordnungsfrage. Der Genauigkeit und Vollständigkeit halber werden die Pflichten im Folgenden in fünf einzelne Stufen unterteilt. In der Praxis ist eine solche Trennung natürlich oft nicht möglich – das liegt aber daran, dass, wie schon gesagt, jede konkrete Situation unterschiedliche Anforderungen stellen kann. Die Einzelpflichten dürfen auch auf gar keinen Fall gedankenlos abgearbeitet werden – wo eine unmittelbare Gefahr droht muss unter Umständen sofort eingegriffen werden. Insofern wird es oft nötig sein, einzelne Stufen zu überspringen oder miteinander zu verknüpfen.

a) Eigeninformation

Eigeninformation meint die Pflicht des Veranstalters und des Gruppenleiters, sich laufend über alle wichtigen Umstände betreffend die Person des Aufsichtsbedürftigen und die Situation zu informieren. Das gilt für alle oben unter 1. a) + b) genannten Gegebenheiten.

Die Informationen sind natürlich schon vor Beginn einer Veranstaltung einzuholen.

Bei Aktivitäten, die über den gewöhnlichen Rahmen der Gruppenveranstaltungen hinausgehen, sollte die Zustimmung der Eltern eingeholt werden (z.B.: Nachfrage nach Schwimmkenntnissen und Erlaubnis der Eltern zum Schwimmen). Ihnen muss grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden, Veranstalter und Gruppenleiter wichtige Umstände mitzuteilen. Auch während der Aktivitäten muss der Informationsstand gegebenenfalls durch Beobachtungen und Befragungen aktualisiert werden.

b) Gefahrenvermeidung

Gefahrenvermeidung meint die Pflicht zum vorsorglichen Erkennen und Umgehen von Risiken bzw. zur vorsorglichen Beseitigung von Gefahrenquellen. Hierzu zählt zum Beispiel das Einsammeln von Messern und Feuerzeugen in der Wölflingsstufe. Auch die Vermeidung vorhersehbarer Überforderungen ist präventive Abwehr von Gefahren (z.B. kein unnötiger „Gewaltmarsch“ bei starker Hitze). Unter Umständen müssen zur Gefahrenbeseitigung auch Dritte herangezogen werden (z.B. der Hausmeister eines Landheimes).

c) Hinweise und Warnungen

Wo die Vermeidung oder Beseitigung von Gefahrenquellen im Vorfeld nicht möglich ist, weil der Gruppenleiter sie nicht kennt oder keinen Einfluss auf ihr Bestehen hat, müssen die Aufsichtsbedürftigen in ihnen angemessener Weise (altersgerecht! evtl. Versicherung durch Nachfrage) eingehend über Art, Umfang und Folgen möglicher Gefahren und möglichen falschen Verhaltens unterrichtet werden. Das gilt sowohl für alltägliche als auch für eher unwahrscheinliche, also geringe Gefahren. Gerade hier sollten aber pädagogische Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden: Eine nachvollziehbare Erklärung der Gründe für ein Verbot dürfte langfristig mehr Erfolg bringen als ein strikter „Befehl“.

d) Überwachung

Überwachung meint die eigentliche Aufsichtsführung. Der Gruppenleiter muss sich hier vergewissern, ob die Belehrungen verstanden und die Warnungen befolgt werden. Dazu ist zwar kein ständiger Sichtkontakt nötig, zumindest aber das ständige Bewusstsein des Gruppenleiters über die jeweilige Situation (vgl. wiederum die Punkte oben unter 1. a) + b)).

e) Eingreifen

Wenn Belehrungen und Warnungen missachtet werden oder Gefahren drohen, wird ein Eingreifen erforderlich. Die Intensität des Eingriffs muss der jeweiligen Situation angemessen sein und kann von konkreten, nachdrücklichen Verboten über Tadel, Androhung von Strafe bis hin zu unterschiedlichen Strafen und Sanktionen reichen.

Auch hier überschneiden sich Recht und Pädagogik: Sanktionen sollten immer gerecht und verhältnismäßig sein, angedrohte Strafen sollten gegebenenfalls auch konsequent durchgesetzt werden. Klare Absprachen auch innerhalb des Leiterteams sind hier sinnvoll.

Die folgende Übersicht stellt mögliche und verbotene Sanktionen dar, ohne allerdings einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen.

4. Ein pädagogischer Blick auf die Aufsichtspflicht

Die Beurteilungsmaßstäbe für Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht hängen nicht zuletzt vom jeweils herrschenden pädagogischen Grundverständnis der Gesellschaft ab.

Die einfachste und effektivste Möglichkeit, jeden Schaden zu vermeiden, wäre, Aufsichtsbedürftige von jedem denkbaren Risiko abzuschirmen und sie nicht hinaus in die Welt zu lassen bis sie volljährig sind.

Andererseits kann aus pädagogischer Sicht ein übermäßiges Fernhalten von potentiellen Gefahren nicht weniger schlimm sein, als ein übermäßiges Überwachen. Nach unserem Verständnis von Pädagogik wollen wir Kinder und Jugendliche ja gerade zu Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit und damit auch zum Beherrschen von Risiken führen und erziehen. Ohne entsprechende Freiräume und ohne die Möglichkeit von Grenzerfahrungen dürfte das kaum möglich sein.

Diese Ansicht ist in der Pädagogik längst, aber auch in der Gesellschaft inzwischen ganz überwiegend anerkannt. Auch die Gerichte haben dem in sämtlichen aktuellen Fällen, in denen auch eine pädagogische Beurteilung der Aufsichtspflicht geboten war, Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat es (1976) in einer Urteilsbegründung so formuliert:

„Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäßem Umgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zu verantwortungsbewusstem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft der bessere Weg sein, das Kind und Dritte vor Schäden zu bewahren. Hinzu kommt die Notwendigkeit frühzeitiger, praktischer Schulung des Kindes, das seinen Erfahrungsbereich möglichst ausschöpfen soll.“

B. Haftung

I. Begriff und Rechtsgrundlagen

Wer für einen Schaden verantwortlich ist, muss ihn wieder gut machen. Dieses zentrale Prinzip unserer Rechtsordnung gilt natürlich auch bei der Aufsichtspflicht; es heißt: Haftung.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Haftung muss unterschieden werden: Kommt ein Aufsichtsbedürftiger selbst zu Schaden, dann ist (beim Gegebensein weiterer Voraussetzungen) der § 823 I BGB einschlägig.

Verursacht ein Aufsichtsbedürftiger den Schaden, sowohl bei anderen Mitgliedern der Gruppe als auch bei Dritten, dann begründet (wiederum bei Vorliegen weiterer Umstände) der § 832 II BGB die Haftung.

Selbstverständlich haftet der Gruppenleiter auch für Schäden, die er selbst unmittelbar verursacht hat. Diese haben aber mit der Aufsichtspflicht nichts zu tun.

II. Voraussetzungen

Die Besonderheit bei der Haftung wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht ist, dass der Gruppenleiter haftbar ist, weil er einen Schaden nicht verhindert hat.

Zusätzlich zum eingetretenen Schaden müssen für eine Haftung des Aufsichtspflichtigen weitere Voraussetzungen vorliegen.

Der Aufsichtspflichtige muss seine Pflichten schuldhaft verletzt haben. Zur Verletzung der Aufsichtspflicht vgl. die oben dargestellten Grundsätze. Wenn keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, kann der Gruppenleiter auch nicht haftbar gemacht werden. In den Fällen des § 823 I (ein Aufsichtsbedürftiger kommt selbst und nicht durch einen anderen Aufsichtsbedürftigen zu Schaden) muss der Geschädigte die Pflichtverletzung des Gruppenleiters nachweisen. Anders ist es in den Fällen des § 832 (ein Aufsichtsbedürftiger verursacht den Schaden): Hier wird eine Pflichtverletzung des Gruppenleiters vom Gesetz vermutet, und der Aufsichtspflichtige muss, um die Haftung abzuwenden, entweder nachweisen, dass er seiner Verpflichtung genügt hat, also alles getan hat, was in der konkreten Situation von ihm verlangt werden konnte, oder nachweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufsichtsführung entstanden wäre.

Des Weiteren muss für eine Haftung des Aufsichtspflichtigen die Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Der Schaden muss also gerade deshalb entstanden sein, weil der Gruppenleiter seine Pflichten nicht erfüllt hat.

Schließlich muss die Aufsichtspflichtverletzung auch vom Gruppenleiter verschuldet sein. „Schuld“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ihm die Verletzung irgendwie vorwerfbar sein muss. Es gibt verschiedene juristische Maßstäbe für die Schwere des Verschuldens: Vorsatz und (in Differenzierungen, dazu später) Fahrlässigkeit.

Vorsatz bedeutet in diesem Zusammenhang, einen Schaden bewusst und gewollt herbeizuführen oder ihn zumindest vorauszusehen und in Kauf zu nehmen.

Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Schaden deshalb entsteht, weil der Aufsichtspflichtige die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Als Maßstab hierfür gilt diejenige Sorgfalt, die ein durchschnittlicher Aufsichtspflichtiger (das wäre in unserem Zusammenhang ein Gruppenleiter, der grundsätzlich den Anforderungen unter oben A. I. 3. entspricht) in der konkreten Situation walten lassen könnte und würde.

Denkbar sind auch Fälle, in denen das Verschulden dem Schaden weiter vorgelagert ist: Zusätzlich zum Auswahl- und Übernahmeverschulden (s.o.) zählen hierzu diejenigen Fälle, in denen die Zustimmung der Eltern zu jeweiligen Aktion fehlt, der Aufsichtsbedürftige also entweder gegen den Willen der Eltern teilnimmt oder es den Eltern bei einer überdurchschnittlich gefährlichen Aktion nicht möglich war, ihr Kind von der Mitwirkung auszuschließen (weil sie nicht informiert waren!).

Wenn überhaupt kein Verschulden des Aufsichtspflichtigen vorliegt, dann handelt es sich entweder um einen unvorhersehbaren oder unvermeidbaren Unfall oder um einen Fall des sogenannten „Allgemeinen Lebensrisikos“ (Beispiele: Ein Aufsichtsbedürftiger stolpert, läuft gegen eine Wand oder fährt mit dem Fahrrad gegen einen Laternenpfahl). In diesen Fällen kann auch niemand für den Schaden haftbar gemacht werden.

III. Wer haftet in welchem Umfang?

Die Frage, wer in welchem Umgang haftet, beurteilt sich nach dem Grad des Verschuldens und dem Anteil am Verschulden.

1. Der Grad des Verschuldens

Bei einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung haftet der Schädiger allein und in vollem Umfang. Er kann sich auf keinen Haftungsausschluss berufen, es greift keine Versicherung ein und er macht sich meistens auch strafbar. Innerhalb von Schadensherbeiführungen durch fahrlässige Verletzungen der  Aufsichtspflicht ist zu differenzieren: Bei grober Fahrlässigkeit gilt ebenso die alleinige Schadenstragung. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn also einfache und für Gruppenleiter eigentlich selbstverständliche Verhaltensregeln missachtet werden oder der Möglichkeit eines Schadens mit Desinteresse begegnet wird.

Einfache Fahrlässigkeit (wird, als Gegensatz zur groben auch leichte genannt) liegt dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nur in einfachem oder leichtem Maße verletzt wird, also z.B., wenn ein Gruppenleiter nicht alles zur Vermeidung eines Schadens Notwendige unternimmt; sei es aus Unachtsamkeit, Gedankenlosigkeit oder vorübergehender Nachlässigkeit. Hierunter fallen vor allem solche Fälle, in denen eine Pflichtverletzung nicht gleich jedem deutlich erkennbar ist, sondern im Gegenteil im Alltag auch einmal entschuldigt werden kann („Versehen“, „Fehler“, „kann mal passieren“.)

Für den Fall eines Schadens, der durch eine Aufsichtspflichtverletzung mit einfacher Fahrlässigkeit verursacht wird, ist der Abschluss einer Versicherung möglich. Der BdP hat seine Gruppenleiter für diese Fälle versichert. Aber auch wenn dies nicht der Fall wäre bzw. wenn die Versicherung nicht eingreifen würde (z.B. weil ein Fahrzeug im Spiel war – zur Versicherung unten mehr) könnte der Aufsichtspflichtige auch im Nachhinein grundsätzlich verlangen, vom Verband bzw. Träger der Veranstaltung von der Haftung freigestellt zu werden. Konkret würde dies bedeuten, dass der Verband anstelle des Aufsichtspflichtigen den Schaden übernehmen müsste. Auch diese Regelung ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert, aber von den Gerichten anerkannt. Ihre Begründung hat sie im Grundsatz der sog. „Gefahrgeneigten Arbeit“, nach dem Personen, die von Vorgesetzten, dem Dachverband, dem Veranstalter einer Maßnahme o.Ä. mit gefahrgeneigten Aufgaben betraut werden (hier: Beaufsichtigung Minderjähriger) nicht mit solchen Schadensersatzansprüchen belastet werden sollen, die ihre Ursache gerade in der erhöhten Gefahr der übertragenen Aufgabe haben.

2. Der Anteil am Verschulden

In vielen Fällen ist denkbar, dass dem geschädigten Aufsichtsbedürftigen selbst auch ein Vorwurf hinsichtlich der Herbeiführung des Schadens gemacht werden kann.

Wenn beweisbar ist, dass der Aufsichtsbedürftige in der konkreten Situation den Schaden, den er durch sein Verhalten verursacht hat, hätte vorhersehen können, kann entsprechend des Anteils des Geschädigten am Verschulden und der Verursachung des Schadens die Haftung des Gruppenleiters gemindert werden oder ganz entfallen. Das gilt nur bei Kindern, die mindestens sieben Jahre alt sind; wer jünger ist kann für einen Schaden grundsätzlich nicht verantwortlich (im rechtlichen Sinn) sein (§ 828 I BGB). Wer zwischen sieben und 18 Jahre alt ist, kann für einen Schaden allerdings auch nur dann (mit-)verantwortlich sein, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 II BGB).

IV. Haftungsausschlüsse und Haftungserleichterungen

Unsere Rechtsordnung lässt Haftungsausschlüsse für (einfach oder leicht) fahrlässig verursachte Schäden grundsätzlich zu. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden ist dies allerdings grundsätzlich nicht möglich. Auch für den Bereich der Aufsichtspflicht gilt nichts anderes, Haftungsausschlüsse auf Anmeldeformularen o.Ä. können also zulässig und wirksam sein. Wirkung und Grenzen solcher Vereinbarungen sind allerdings rechtlich nicht immer klar zu beurteilen und hier nicht vollständig darstellbar. Möglich ist ein Ausschluss der Haftung auch nur im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Eltern und Stamm bzw. Veranstalter für durch Aufsichtspflichtverletzungen verursachte Schäden des jeweiligen Aufsichtsbedürftigen. Die Haftung für potentielle Schädigungen Dritter kann schon deshalb nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, weil diese Dritten im Vorfeld ja noch gar nicht bekannt sind und sich wohl auch kaum zur Unterzeichnung einer Ausschlussvereinbarung bewegen lassen würden. Insoweit ist höchstens eine Freistellungserklärung durch die Eltern eines jeden Aufsichtsbedürftigen möglich, in welcher sie sich verpflichten, Schäden, die ihr Kind an Ditten verursacht, auch dann zu übernehmen, wenn an der Entstehung der Schäden Aufsichtspflichtverletzungen der jeweiligen Gruppenleiter beteiligt waren.

Aber auch außerhalb von Betrachtungen über die rechtliche Machbarkeit ist eine Haftungserleichterung ein „zweischneidiges Schwert“: Dafür spricht zwar, dass derjenige, der unentgeltlich zum Wohle eines gemeinnützigen Verbandes und dessen Mitglieder Engagement, Kraft und Zeit aufbringt, nicht auch noch mit dem Haftungsrisiko für solche Fälle belastet werden sollte, in denen Schäden durch eine bloße Unachtsamkeit seinerseits entstehen. Andererseits sind aber Ausschlussvereinbarungen sowieso nur für die Fälle der einfachen Fahrlässigkeit möglich, und in diesen greift in den allermeisten Fällen die Versicherung des BdP oder die Privathaftpflicht des Gruppenleiters ein. Selbst wo das nicht der Fall ist, kann der Gruppenleiter vom Verband die Übernahme der finanziellen Folgen des Schadens verlangen. Für die finanzielle Abschirmung des Haftungsrisikos ist also, soweit das überhaupt möglich ist, schon gesorgt; eine Vereinbarung zur Haftungserleichterung würde insofern nur eine Absicherung im Sinne eines zweiten Netzes bedeuten. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass wir im Rahmen der Übernahme der Aufsichtspflicht ein besonderes Vertrauen der Eltern in Anspruch nehmen. Ein Ausschluss der Haftung für die in der Praxis wohl am häufigsten denkbaren Fälle von Pflichtverletzungen auf einem vorgefertigten Formular oder einer jeden Fahrtenanmeldung würde einen starken Gegensatz dazu bieten und es uns kaum noch möglich machen, mit einer pädagogisch qualifizierten Betreuung und verantwortungsvoller Beaufsichtigung zu werben.

C. Strafrecht

Dass auch Gruppenleiter, Aufsichtsbedürftige und Pfadfinder im Allgemeinen keine Straftaten begehen sollten, ist selbstverständlich. Im Folgenden werden deshalb nur diejenigen Bereiche des Strafrechts dargestellt, die im Rahmen unserer Arbeit von Belang sind und eben nicht sowieso schon selbstverständlich sind.

I. Besonderheiten der möglichen Strafbarkeit von Aufsichtspflichtigen

Die reine Verletzung der Aufsichtspflicht, ohne dass es zu einem Schaden kommt, ist nicht strafbar. Eine Ausnahme stellt lediglich der § 171 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Unter dem Titel „Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht“ stellt er ein Verhalten unter Strafe, dass einen Schutzbefohlenen unter 16 Jahren in die Gefahr bringt, z.B. einem kriminellen Lebenswandel oder der Prostitution nachzugehen. Auf unsere Arbeit trifft er damit wohl eher nicht zu.

Im Rahmen der sogenannten Fahrlässigkeitsdelikte (Beispiel: Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB) knüpft die Strafbarkeit des Täters unter anderem an eine vorwerfbare Verletzung von Sorgfaltspflichten an (Die Fahrlässigkeitsdefinition im Zivilrecht ist oben dargestellt, in den Grundsätzen unterscheidet sie sich kaum von der im Strafrecht). Ein Beispiel für eine solche Sorgfaltspflicht ist die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr – wer diese Pflicht durch Nachlässigkeit verletzt und jemanden schädigt („anfährt“), kann sich zum Beispiel wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar machen. Auch die Aufsichtspflicht von Gruppenleitern zählt zum Kreis dieser Sorgfaltspflichten. Wenn ein Aufsichtspflichtiger die erforderliche, durchschnittliche Sorgfalt außer Acht lässt, also fahrlässig seine Pflichten verletzt und es dadurch zu einem Schaden kommt, dann kann er sich unter Umständen wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes strafbar machen. Allerdings können viele Delikte gar nicht fahrlässig begangen werden sondern erfordern Vorsatz, und dieser wird bei dem Gruppenleiter kaum vorliegen.

Abgesehen von der Strafbarkeit durch aktives Begehen von Delikten kann man sich unter Umständen auch durch ein Unterlassen strafbar machen. Damit ist natürlich nicht das Unterlassen von Straftaten gemeint, sondern das Unterlassen der Verhinderung von Straftaten und das Unterlassen von Schutz- und Rettungshandlungen in Notsituationen. Erforderlich dafür ist eine sogenannte „Garantenstellung“ des Täters, er muss also verpflichtet sein, den Eintritt eines Schadens abzuwenden. Eine solche Garantenstellung kann sich unter anderem durch enge persönliche Beziehungen (insbesondere Familie und enge Partnerschaft) aber auch durch Gefahrengemeinschaften von Jugendgruppen sowie durch Beschützer- und Überwacherpflichten ergeben. Für das Verhältnis zwischen Gruppenleiter und Betreutem trifft das zu. Daraus ergibt sich zum einen, dass derjenige, dem die Aufsichtspflicht über ein Kind oder einen Jugendlichen auferlegt ist, sich auch selbst strafbar machen kann, wenn der Aufsichtsbedürftige eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die bei ordnungsgemäßer Aufsichtsführung hätte verhindert werden können. Zum zweiten ergibt sich daraus, dass dem Aufsichtspflichtigen eine erhöhte Hilfeleistungspflicht gegenüber dem Beaufsichtigtem obliegt; er muss für ihn zumutbare Schutz- und Rettungshandlungen in Notsituationen also auch vornehmen, andererseits kann er sich strafbar machen. Am einfachsten lässt sich diese Verpflichtung verstehen, wenn man sie mit einer intensiveren Form von „unterlassener Hilfeleistung“ vergleicht.

II. Einzelne Delikte im Überblick

1. Diebstahl, Unterschlagung und Sachbeschädigung

Was diese Delikte bedeuten und dass die strafbar sind, ist bekannt. Strafbar in diesem Sinne kann auch das Vernichten oder Nichtzurückgeben eines „konfiszierten“ Gegenstandes sein. Ebenso in Betracht kommen zum Beispiel das Abernten eines fremden Obstbaumes oder die Wegnahme von Feuerholz gegen den Willen des Besitzers. Bei dem in manchen Gruppen üblichen „Wimpelklauen“ muss man differenzieren: Wenn die bestohlene Gruppe mit dem Spiel einverstanden ist, der Wimpel letztendlich zurückgegeben werden soll und die üblichen Regeln der Fairness eingehalten werden, dürfte es sich nicht um strafbaren Diebstahl handeln.

2. Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ist das widerrechtliche Eindringen in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das umfriedete Besitztum eines Anderen. Dazu zählen auch verschlossene Scheunen und Ställe sowie eingezäunte Grundstücke, selbst wenn der Eigentümer nicht darauf wohnt. Strafbar ist auch das Verbleiben, wenn der Berechtigte zum Verlassen aufgefordert hat.

3. Freiheitsberaubung

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) stellt unter anderem das Anbinden an einen Baum, Marterpfahl usw. sowie das Fesseln (z.B. im Rahmen eines Geländespiels) gegen den Willen des Betroffenen dar, auch das Einsperren in Kellern, Schlafräumen etc. Stuben- oder Hausarrest dürfen nur die Eltern einem Kind auferlegen. Denkbar ist nur eine ausnahmsweise Straffreiheit, wenn die Freiheitsberaubung die einzige Möglichkeit zur Abwendung einer Gefahr war (z.B. Festhalten eines jungen Teilnehmers, der mitten in der Nacht unbedingt nach Hause laufen will und sich nicht beruhigen lässt; Isolierung eines Infektionskranken). Der Versuch einer Freiheitsberaubung ist strafbar.

4. Körperverletzungsdelikte

Körperliche Züchtigung stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Das Recht zur körperlichen Bestrafung steht nur den Eltern und auch diesen nur noch in extrem engen Grenzen zu. Sie können es auch nicht übertragen. Jegliche Bestrafung, die geeignet ist, die Gesundheit zu beeinträchtigen ist im Zweifel eine Körperverletzung. Zur fahrlässigen Körperverletzung im Rahmen von Aufsichtspflichtverletzungen siehe oben. Einzig in Notwehr- oder Nothilfelagen kann eine Körperverletzung ausnahmsweise gerechtfertigt sein.

Der Versuch der Körperverletzung ist strafbar.

5. Verletzung des Briefgeheimnisses

Wer unbefugt ein verschlossenes Schriftstück, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet oder sich vom Inhalt Kenntnis verschafft, kann wegen Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB) bestraft werden.

6. Entziehung Minderjähriger

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem Minderjährigen steht grundsätzlich nur den Eltern zu und kann nicht übertragen werden. Wer ein Kind oder einen Jugendlichen gegen den Willen der Eltern mit auf eine Fahrt oder ein Lager nimmt, „entzieht“ es ihnen vorübergehend und kann sich damit wegen Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) strafbar machen. Auch der Versuch ist strafbar.

7. Brandstiftung

Wer Bauwerke oder Teile von solchen, Fahrzeuge, Wälder, Heiden, Moore oder land- und forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse (z.B. Scheunen, Holzstapel, Strohballen) in Brand setzt, macht sich wegen einer Brandstiftung (§ 306 StGB) strafbar. Die Strafandrohungen für Brandstiftungsdelikte sind extrem hoch, erst recht, wenn dabei Wohngebäude oder sogar Menschen zu Schaden kommen (in Einzelfällen sind lebenslange Freiheitsstrafen durchaus möglich). Auch die fahrlässige Brandstiftung ist strafbar und mit hohen Strafen bedroht. Selbst das Herbeiführen einer bloßen Brandgefahr, ohne dass es zu einem Brand kommt, kann strafbar sein (§ 306 f StGB), und schließlich ist auch die versuchte Brandstiftung strafbar. Im Umgang mit Feuer und offenem Licht ist deshalb höchste Aufmerksamkeit und Verantwortung geboten (dazu später mehr).

8. Aussetzung

Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder ihn in einer solchen im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm zum Beistand verpflichtet ist, kann sich wegen Aussetzung (§ 221 StGB) strafbar machen, wenn der Betroffene dadurch in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung kommt. Unter Umständen kann hierunter auch eine solche „Mutprobe“ fallen, bei der ein junger Teilnehmer nachts allein im Wald zurückgelassen wird und zum Lager zurückfinden muss. Auf eine Roverwache trifft das natürlich nicht zu.

III. Sexualstrafrecht

1. Grundlagen

Die Empfindsamkeit im Bereich sämtlicher Aspekte des Sexualstrafrechts und seiner (bei weitem nicht nur juristischen) Folgen nimmt vor allem in den letzten Jahren in der gesamten Gesellschaft stetig zu. Damit einher ging eine umfassende gesetzliche Änderung der einzelnen Tatbestände. In diesem sensiblen Komplex befinden sich Jugendgruppen und Gruppenleiter in einem von verschiedenen Faktoren bestimmten Spannungsfeld. Dennoch sollen im Folgenden nur die juristischen Aspekte der uns in unserer Arbeit besonders betreffenden Teile des Sexualstrafrechts dargestellt werden.

Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§ 174 ff.) steht unter der Überschrift „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“. Damit wird gleichzeitig schon das wichtigste Schutzgut des Sexualstrafrechts ausgedrückt: Eben die sexuelle Selbstbestimmung. Bei den meisten für unsere Arbeit relevanten Tatbeständen kommt als weiteres Schutzgut noch die Gewährleistung der ungestörten sexuellen Entwicklung in altersmäßigen Abstufungen hinzu.

In den meisten Tatbeständen taucht dabei das Merkmal der „sexuellen Handlung“ auf, ein juristisch nicht immer leicht definierbarer Begriff. Seine Bedeutung muss immer auch vor dem Hintergrund sowohl des konkreten Deliktes als auch der konkreten Umstände der Tat bestimmt werden. Harmlose Zärtlichkeiten (wie z.B. Küsse, Streicheln, auf dem Schoß sitzen, flüchtige Berührungen, aber auch harmlose verbale Unanständigkeiten) die nicht sexualbezogen sind, sind dabei eher unbeachtlich. Sexuelle Zudringlichkeiten sowie das, was die Bravo „Petting“ nennt (auch auf der Kleidung) und mehr sind hingegen natürlich relevant. Insbesondere bei Kindern unter 14 Jahren kann das auch für solche sexualbezogenen Verhaltensweisen wie die Einwirkung durch sexuelles Gerede und das Vorzeigen pornographischer Bilder gelten.

Ganz selbstverständlich gelten alle Delikte des Sexualstrafrechts unabhängig vom Geschlecht des Täters und des Opfers.

2. Einzelne Delikte

a) Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Bis zum Alter von 14 Jahren gewährleistet der Gesetzgeber einen umfassenden Schutz. Es ist deshalb grundsätzlich strafbar, sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren vorzunehmen oder von ihnen an sich oder einem Dritten vornehmen zu lassen. Auch der Versuch ist strafbar.

b) Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)

Der § 182 StGB stellt zum einen im ersten Absatz sexuelle Handlungen einer Person über 18 Jahren an einer Person unter 16 Jahren (bzw. das Vornehmenlassen), wenn dies unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt geschieht, sowie das Vornehmenlassen sexueller Handlungen an einem Dritten oder durch einen Dritten, wenn die unter 16-jährige Person dazu unter Ausnutzung einer Zwangslage bestimmt wird unter Strafe.

Zum anderen stellt der § 182 im zweiten Absatz sexuelle Handlungen einer Person über 21 Jahren an einer Person unter 16 Jahren (bzw. das Vornehmenlassen) sowie das Vornehmenlassen an einem Dritten oder durch einen Dritten dann unter Strafe, wenn dies unter Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung geschieht.

Das Gericht kann in Einzelfällen unter Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, von einer Strafe absehen.

c) Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)

Der § 174 StGB berücksichtigt im Bereich des Sexualstrafrechts strafschärfend das besondere Vertrauens- und unter Umständen auch Abhängigkeitsverhältnis zwischen Erziehern bzw. Betreuern und deren Schutzbefohlenen. Er gilt damit grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Gruppenleitern und Aufsichtsbedürftigen. Hier ist es zum einen strafbar, wenn ein Betreuer sexuelle Handlungen an einer schutzbefohlenen Person unter 16 Jahren vornimmt oder an sich vornehmen lässt und zum anderen, wenn ein Betreuer sexuelle Handlungen an einer schutzbefohlenen Person unter 18 Jahren vornimmt oder an sich vornehmen lässt und dabei eine mit dem Betreuungsverhältnis verbundene Abhängigkeit missbraucht. Auch der Versuch ist strafbar. Im ersten Fall kann das Gericht in Einzelfällen unter Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, von einer Strafe absehen.

d) Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (180 I StGB)

Die Förderung sexueller Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten bzw. die eines Dritten an einer Person unter 16 Jahren ist strafbar.

Mit der Förderung sexueller Handlungen ist das sogenannte „Vorschubleisten“, also das Vermitteln, Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheiten sexueller Handlungen gemeint. Hierunter fällt zum Beispiel das Zurverfügungstellen geeigneter Räumlichkeiten und im Rahmen der besonderen Pflichtenstellung von Gruppenleitern auch das Nichteinschreiten, wenn bekannt ist oder der starke und begründete Verdacht besteht, dass Minderjährige sexuelle Handlungen untereinander vornehmen wollen. Einzig die Sorgeberechtigten (Eltern) müssen in einem bestimmten Rahmen nicht unbedingt einschreiten, dieses Recht ist aber nicht übertragbar. Auch die Einrichtung eines Kuschelraumes oder –zeltes kann ein Vorschubleisten bedeuten, selbst wenn entsprechende Verbote ergangen sind.

Für das unter diesem Stichwort vieldiskutierte Problem von gemischtgeschlechtlichen Zelten oder Schlafräumen gilt folgendes:

Im Alter der Wölflingsstufe, höchstens aber bis zum Alter von ca. 11 Jahren (Beginn der sexuellen Entwicklung) ist eine gemischtgeschlechtliche Unterbringung in Ordnung. Wenn alle Personen im Zelt oder im Schlafraum das 16. Lebensjahr vollendet haben, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken.

Dazwischen aber ist eine gemischte Unterbringung problematisch und sollte verhindert werden. Daran ändert es auch nichts, wenn eine Zustimmung der Sorgeberechtigten vorliegt oder bekannt ist, dass die betreffenden Personen auch außerhalb der Veranstaltung ein festes Paar sind und Sexualkontakte bestehen.

Wenn sich eine gemischtgeschlechtliche Unterbringung nicht vermeiden lässt (z.B. aus Platzmangel) oder nicht erwünscht ist (z.B. wegen des Koedukationsgedankens in Verbindung mit der Einheitlichen Unterbringung einer Sippe) ist sie nur dann rechtlich unproblematisch, wenn mindestens ein Gruppenleiter mit im Zelt oder Zimmer schläft. Wo das bei den Sippen so üblich ist und die Anwesenheit der Sippenführung gewährleistet ist, stellen sich also keine rechtlichen Probleme dar.

Im Übrigen kann ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht nur strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, sondern gegebenenfalls auch die Verurteilung der Betreffenden Aufsichtspflichtigen zur Zahlung von Kindesunterhalt.

e) Bestimmung Minderjähriger Schutzbefohlener zu sexuellen Handlungen (§ 180 III)

Hiernach kann sich strafbar machen, wer Schutzbefohlene unter 18 Jahren zu sexuellen Handlungen mit Dritten (das können andere Schutzbefohlene, sonstige Teilnehmer und Fremde sein) bestimmt und dabei das Betreuungsverhältnis ausnutzt. „Bestimmen“ ist etwas mehr als „fördern“ und meint das aktive Hervorrufen eines Entschlusses zur Vornahme sexueller Handlungen, wobei das nicht unbedingt durch eine direkte Aufforderung geschehen muss. Hier ist auch der Versuch strafbar.

3. Übersicht zum Schutzalter bei den einzelnen Delikten

4. Sonstige Problembereiche

a) Pornografische Medien

Wer pornografische Schriften, Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen an Kinder und Jugendliche abgibt, sie ihnen überlässt oder zugänglich macht, kann sich strafbar machen (§ 184 StGB und §§ 15, 27 JuSchG). Werden solche Medien von Aufsichtsbedürftigen mitgeführt, erworben oder sonst irgendwie benutzt oder sind sie ihnen zugänglich, dann müssen sie eingezogen und den Eltern übergeben werden.

b) Besondere Programmpunkte

Erhöhte Aufmerksamkeit und möglichst viel Zurückhaltung ist bei solchen Programmpunkten, Veranstaltungen und Spielen geboten, die die Schwelle zur Sexualbezogenheit leicht überschreiten können, das Schamgefühl zu verletzen geeignet sind oder den persönlichen Intimbereich der Sexualität berühren. Als Beispiele zu nennen sind hier zum einen Spiele mit besonderem Körperkontakt, soweit dieser auch sexualbezogen gedeutet werden kann, und zum anderen solche Unternehmungen wie Nacktbaden, Saunabesuche usw.

c) Aufklärung und sexualpädagogisches Arbeiten

Das Erziehungsprivileg beim Thema Sexualität liegt grundsätzlich bei den Eltern. Sollen Themen wie Aufklärung, Sexualität und Partnerschaft oder damit verbundene, sensible Bereiche (z.B. Abtreibung) behandelt werden, ist also äußerste Zurückhaltung geboten. Auf keinen Fall dürfen Minderjährige in dieser Hinsicht durch Vermittlung bestimmter Anschauungen beeinflusst werden. Im Rahmen eines verantwortungsbewussten Verhaltens von Gruppenleitern sind die wertungsfreie Beantwortung konkreter Fragen von Aufsichtsbedürftigen und Ratschläge zu individuellen Problemen aber in Ordnung.

D. In freier Wildbahn

I. Zelten

Zumindest in den europäischen Ländern gibt es in der Regel nirgendwo herrenlosen Grund und Boden, auch Wälder und Wiesen stehen immer in irgendjemandes Eigentum. Jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte (z.B. Pächter) kann andere von der Einwirkung auf sein Grundstück ausschließen, also auch vom Betreten dieses Grundstückes und vom lagern darauf. Dieser Wille kommt dort deutlich zum Ausdruck, wo ein Grundstück mit einem Zaun oder einem Verbotsschild versehen ist. In Deutschland ist das Zelten in der Regel nur mit einer Genehmigung des Eigentümers oder Berechtigten zulässig.

II. In Wald und Flur

Der Aufenthalt in Wald und Flur ist grundsätzlich erlaubt, unerheblich ob es sich um privates oder öffentliches Eigentum handelt, jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Grundsätzlich gilt, dass die Anweisungen der Eigentümer und ihrer Vertreter sowie der Nutzungsberechtigten ebenso zu beachten sind, wie Umzäunungen, Verbotsschilder usw. Auch Walderzeugnisse wie Holz, Sträucher, Beeren, Pilze, Kräuter, Blumen, Laub usw. gehören zum Eigentum des staatlichen oder privaten Waldeigentümers und sind kein Allgemeingut. In der Regel verursacht eine geringfügige Entnahme oder Verwendung allerdings keine Probleme. Verboten und unter Umständen strafbar ist sie aber, wenn dadurch ein Schaden entsteht oder Naturschutzregelungen verletzt werden.

III. Feuer

Der Umgang mit Feuer erfordert ein besonderes Maß an Sorgfalt und sollte keinesfalls zur vernachlässigten Routine werden. Die Waldgesetze der verschiedenen Bundesländer enthalten Vorschriften zur Feuerverhütung, die genau eingehalten werden sollten. Im Wesentlichen ähnelt sich der Inhalt, darüber hinaus enthalten die Gesetze Regelungen zum Betreten und zur Nutzung des Waldes und zum Verhalten darin.

In Niedersachsen ist dies das Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), dessen § 35 (gekürzt) lautet:

Feuer, offenes Licht (Kerzen, Fackeln) und Rauchen in Wald, Moor und Heide und in der Nähe davon (100 Meter sind noch „Nähe“) ist also grundsätzlich schon einmal in den Monaten März bis Oktober verboten. Das gilt nicht nur in Niedersachsen, die Waldgesetze der anderen Bundesländer enthalten ähnliche Regelungen. Außerhalb dieser Zeit ist es nur dann erlaubt, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte seine Genehmigung erteilt hat. Außerdem ist es umfassend zu sichern und zu überwachen. Dazu gehört mindestens das Entfernen brennbarer Gegenstände aus dem näheren Umkreis, eine Feuerschale oder ein Steinkreis, das Bereithalten ausreichender Löschmittel (Wasser, Sand) und die ständige Überwachung.

Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden; falls ein Brand mit einem Schaden verursacht wird kann eine strafbare fahrlässige Brandstiftung vorliegen.

E. Versicherungen

I. Haftpflichtversicherung:

1. Grundsätze

Die Haftpflichtversicherung versichert die materiellen Folgen eines verschuldeten Personen- und Sachschadens. Sie übernimmt im Rahmen der Versicherungsbedingungen für ihre Versicherten die Schadensersatzansprüche der geschädigten Personen, soweit diese gerechtfertigt sind. Der BdP verfügt über eine Haftpflichtversicherung für sämtliche Mitglieder bei Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung von Aufgaben des BdP stehen. Für sie gelten die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen des bayerischen Versicherungsverbandes.

Die Haftpflichtversicherung des BdP tritt nachrangig ein, das bedeutet, dass zuerst geprüft wird, ob eine private Haftpflichtversicherung des Schädigers besteht und eingreift. Sie versichert grundsätzlich nur einfach bzw. leicht fahrlässig verursachte Schäden, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden reguliert sie nicht; ebenso verhält es sich mit überhaupt nicht verschuldeten Schäden: Wenn kein Verschulden eines Schädigers vorliegt muss auch niemand haften – damit ist die Haftpflichtversicherung aus dem Spiel. Der Umfang, den die Haftpflichtversicherung des BdP abdeckt ist recht groß, trotzdem ist bei einigen Haftungsansprüchen der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die folgenden Angaben zur Haftpflichtversicherung stehen auch in einer Anlage zum jeweils ersten Bundesrundbrief jeden Jahres und unter www.pfadfinden.de/service.

2. Umfang

Versichert ist:

  • das Risiko bei Schäden an überlassenen (gemieteten, geliehenen, gepachteten) unbeweglichen Sachen (Grundstücke und Gebäude) bis zu einem Höchstbetrag von 127.823 € je Schadenereignis.
  • das Risiko bei Schäden an überlassenen beweglichen Sachen - mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen aller Art und Fahrrädern. Wenn mehrere bewegliche Sachen beschädigt sind und sich nicht klären lässt, ob die Beschädigung anlässlich eines oder mehrerer Schadenereignisse eingetreten ist, wird der Vorfall als ein Schadenereignis betrachtet – das hat Auswirkungen auf die Deckungssumme.
  • das Risiko bei Schäden, die aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen entstehen (Das sind Kraftfahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und Wasserfahrzeuge bis 10 Tonnen Wasserverdrängung).
  • das Risiko von Schäden durch Aufsichtspflichtverletzungen nach § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber Dritten.
  • das Risiko der Aufsichtspersonen gegenüber Ansprüchen der Kinder, Jugendlichen und deren gesetzlichen Vertretern.
  • das persönliche Haftpflichtrisiko gegenüber Dritten (keine Mitglieder des BdP).
  • das Risiko als Veranstalter, z. B. von Lagern und Fahrten, Elternabenden, Öffentlichkeitsaktionen, Stammesnachmittagen, Sport im Rahmen des BdP etc.
  • der Verdienstausfallschaden ehrenamtlicher Mitarbeiter bei schuldhafter Schadensverursachung durch den BdP.
  • das Risiko als Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumen, die für Zwecke des BdP unterhalten oder genutzt werden (also vor allem Stammesheime und Vergleichbares).
  • das Bauherren-Haftpflichtrisiko.
  • das Risiko des Abhandenkommens fremder Schlüssel (wenn diese zu einer Schließanlage gehören, kann das unter Umständen sehr teuer werden – zur Deckungssumme siehe unten).

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:

  • Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung.
  • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen (das gilt auch in gemieteten Heimen, Jugendherbergen etc.).
  • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
  • Schäden, die aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Luft- oder Wasserfahrzeuges mit Motorantrieb herrühren.
  • die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
  • Schäden, die die versicherten Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Halter von Wachhunden und Pferden zu tragen haben.
  • Schäden aus Tribünenbau (hierunter können auch bestimmte, begehbare Lagerbauten fallen).
  • Schäden aus Abbrennen von Feuerwerken (nicht aus Feuer im Allgemeinen).
  • Schäden bei Ausübung des Berufes der versicherten Mitglieder, auch wenn dies im Interesse oder Auftrag des BdP geschieht (z.B., falls ein Mitglied, das Handwerker ist, eine Reparatur im Auftrag des BdP oder eines Stammes durchführt).

3. Versicherter Personenkreis

Versichert sind alle Mitglieder des BdP sowie dessen Beauftragte, ohne Mitglied zu sein, wenn diese im Rahmen ihrer Obliegenheiten für den BdP tätig werden.

4. Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung gilt weltweit.

5. Versicherungssummen

€ 1.533.876,-- pauschal für Personen- und Sachschäden

€ 51.130,-- für Vermögensschäden allgemein

€ 127.823.-- für Vermögensschäden bei Datenschutzverletzung

€ 127.823,-- für Sachschäden an überlassenen unbeweglichen Sachen

€ 5113,-- für Schäden an überlassenen beweglichen Sachen

               (Dazu zählen nicht Kraftfahrzeuge jeglicher Art und Fahrräder, Schlüssel für

               gemietete Räume und Häuser gelten hier mitversichert)

6. Verfahren

Schadensfälle müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, telefonisch oder schriftlich an das Bundesamt gemeldet werden. Der Schaden wird erst ab einer Höhe von € 77,- reguliert, bis dahin muss der Verursacher ihn selbst übernehmen. Das Bundesamt sendet dann ein Formular zu, das vom Verursacher gegebenenfalls unter Mithilfe von Stammesführung oder Gruppenleitung ausgefüllt werden und vom verantwortlichen Gruppenleiter unterschrieben werden muss. Danach muss die Schadensmeldung an den Landesverband weitergeleitet und vom Landesvorstand gegengezeichnet werden. Dann wird die Meldung wieder an das Bundesamt gesendet. Der Stamm bekommt eine Bestätigung über den Eingang vom Bundesamt. Die weitere Bearbeitung/Regulierung übernimmt die Versicherung. Diese prüft auch den Haftpflichtanspruch des Geschädigten. Deshalb darf kein Versicherungsfall eigenmächtig reguliert werden. Der Stamm informiert den Geschädigten, dass die weitere Regulierung von der Versicherung veranlasst wird. Anfragen zu einem laufenden Versicherungsfall können vom Bundesamt beantwortet werden.

II. Unfallversicherung:

1. Grundsätze

Die Unfallversicherung versichert im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen alle Unfälle, die bei der Pfadfinderarbeit (z.B. Gruppenstunden, Fahrten und Lager etc.) durch ein plötzliches, von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis eintreten und durch die der Versicherte unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Auch Unfälle, die auf dem Hin- und Rückweg zu einer versicherten Veranstaltung eintreten sind mit versichert. Auch die Unfallversicherung gilt nachrangig, bestehende Pflicht- oder Krankenversicherungen gehen zumindest bei den Heilkosten vor.

2. Umfang

Versichert sind:

  • Unfälle bei der Jugendarbeit
  • Unfälle bei reisebedingten Aufenthalten der Versicherten
  • Unfälle bei Wahrnehmungen von Möglichkeiten jugendpflegerischer und bildungsmäßiger Art aus Anlass einer Reise
  • Unfälle auf dem unmittelbaren Weg von und zu Veranstaltungen des BdP, gleichviel welche Beförderungsmittel benutzt werden
  • Unfälle bei der Teilnahme an Lagern und Fahrten

Ausgeschlossen sind:

  • Erkrankungen durch Infektionen oder Vergiftungen oder durch Temperatur- bzw. Witterungseinflüsse.
  • Unfälle infolge von Schlag-, Krampf-, Ohnmachts- und Schwindelanfällen, von Geistes- und Bewusstseinsstörungen (auch Einwirkung von Alkohol, Drogen usw.).
  • Unfälle, soweit sie durch Bauch- oder Unterleibsbrüche irgendwelcher Art, Wasserbrüche, Unterschenkelgeschwüre, Krampfadern, Darmverschlingungen, Entzündungen des Blinddarms oder seiner Anhänge herbeigeführt oder verschlimmert worden sind.
  • Brillen, Kontaktlinsen, Zahnersatz, Zahnklammern, Prothesen, Einlagen und dergleichen mehr sind körperliche Hilfsmittel und gegen Verlust oder Beschädigung nicht versichert.

3. Versicherter Personenkreis

Versichert sind alle Mitglieder des BdP sowie Beauftragte des BdP oder seiner Untergliederungen, wenn sie im Rahmen ihrer Obliegenheiten für den BdP tätig werden. Außerdem sind Mitgliederanwärter versichert, wenn die Anwartschaft nicht länger als ein Jahr dauert.

4. Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz der Unfallversicherung gilt weltweit.

5. Versicherungssummen

Jeweils pro Person:

€ 1.023,-- für den Todesfall

Für den Invaliditätsfall:    € 15.339,-- für einen Invaliditätsgrad bis 25 %

                   € 30.678,-- für einen Invaliditätsgrad bis 50 %

                   € 46.017,-- für einen Invaliditätsgrad über 50 %

                   bis zu € 1.023,-- für Zusatz- und Heilkosten

                   bis zu € 1.023,-- für Bergungskosten

6. Verfahren

Unfälle müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, telefonisch oder schriftlich an das Bundesamt gemeldet werden. Spätestens am vierten Tag nach dem Unfall ist ein Arzt hinzuzuziehen. Das Bundesamt sendet ein Formular zu, das ausgefüllt und vom Geschädigten, dessen Gruppenleiter und gegebenenfalls von dessen gesetzlichem Vertreter unterschrieben werden muss. Danach wird die Unfallmeldung wieder an das Bundesamt zurückgeschickt, der Erhalt durch den Geschädigten wird bestätigt und die Meldung an die Versicherung weitergeleitet. Anfragen zu einem laufenden Versicherungsfall können vom Bundesamt beantwortet werden.

III. Insolvenzversicherung

Seit 1994 gilt die gesetzliche Verpflichtung für alle Reiseveranstalter, eine Insolvenzversicherung abzuschließen, wenn sie mehr als nur gelegentlich Reisen durchführen. Das bedeutet in diesem Zusammenhang mehr als zwei Reisen bzw. Veranstaltungen pro Jahr, wobei dann auch diese beiden versicherungspflichtig sind. Die Insolvenzversicherung kommt für die Rückreise der Reiseteilnehmer auf, wenn der Veranstalter während der Reise einen echten Insolvenzfall erleidet. Auch der BdP ist ein Reiseveranstalter im Sinne dieser Regelung. Das bedeutet, dass auch BdP-Gruppen, die eine Fahrt, ein Lager, ein Seminar oder eine sonstige Veranstaltung durchführen, eine Insolvenzversicherung abschließen müssen. Veranstaltungen, die weniger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und unter 75 € kosten, sind allerdings nicht versicherungspflichtig. Ebenso nicht versicherungspflichtig sind selbstorganisierte Fahrten, die gemeinschaftlich von einer Gruppe geplant und durchgeführt werden; also z.B. Sippenfahrten, wenn die Sippe gemeinsam beschließt auf Fahrt zu gehen und die Fahrt gemeinsam plant und durchführt. Umgehen lässt sich die Pflicht zur Insolvenzversicherung, wenn vor Beginn der Reise bzw. Veranstaltung nur 10 % des Preises als Anzahlung und der Rest erst nach Beendigung verlangt wird. Wo das nicht möglich oder nicht erwünscht ist, kann bei der Versicherung des BdP eine individuelle Insolvenzversicherung für die Fahrt abgeschlossen werden. Die Kosten belaufen sich auf 0,50 € pro Person und Reise. Informationen und ein Antragsformular gibt es beim Bundesamt. Zu erwähnen ist noch, dass der Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Versicherer eingegangen sein muss.

IV. Krankenversicherung

Innerhalb von Deutschland gelten die deutschen Krankenversicherungs-Chipkarten, in den anderen Ländern der europäischen Union gelten zumindest die der gesetzlich krankenversicherten Teilnehmer in Verbindung mit einem Auslandskrankenschein der jeweiligen Versicherung. Bei den privat krankenversicherten Teilnehmern ist dies nicht ohne weiteres so, hier sollte bei der Versicherung nachgefragt werden. Im Übrigen ist das Verfahren etwas umständlich: Der Auslandsschein der eigenen Kasse muss im Bedarfsfall meist bei der ausländischen Kasse in einen Krankenschein umgetauscht und dieser dann bei der Behandlung vorgelegt werden. Die Ärzte im Ausland sind allerdings nicht verpflichtet, den Schein zu akzeptieren und können auch Bargeld verlangen. Selbst wenn sie ihn akzeptieren, werden nur die im jeweiligen Land üblichen Sätze der dortigen gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Zumindest für Großfahrten ins Ausland empfiehlt sich also der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsreisekrankenversicherung. Individuelle und meist recht umfangreiche Versicherungen für alle Teilnehmer und für die Dauer der Reise können vom Veranstalter (Stamm) bei fast jeder Versicherung abgeschlossen werden. Dabei lohnt sich der Vergleich der Angebote: Einige Versicherer verlangen für jeden Teilnehmer ein extra Formular, das von dessen Eltern unterschrieben wird und nehmen dazu viel Geld. Andere verlangen nur eine Kopie der Teilnehmerliste und nehmen teilweise unter 0,50 € pro Tag und Teilnehmer. Für den Fall einer stationären Behandlung über einen gewissen Zeitraum hinaus sollte der Transport des Kranken nach Deutschland im Umfang enthalten sein.

F. Jugendschutz

I. Das Jugendschutzgesetz

Seit dem 01. April 2003 gilt das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG). Mit dieser

Neuregelung wurden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit

(JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften

und Medieninhalte (GjSM) zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz zusammengeführt. Die bestehenden Regelungen in Bezug auf Anwesenheitsverbote, Altersgrenzen und Abgabeverbote wurden meist unverändert übernommen; Neuregelungen wurden hauptsächlich im Bereich des Jugendmedienschutzes eingeführt.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick zu den Wesentlichen Regelungen. Eine erziehungsbeauftragte Person im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Gruppenleiter oder sonstiger Aufsichtspflichtiger.

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz.docx

II. Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist zwar größtenteils gesetzlich geregelt, aber eigentlich kein in erster Linie juristisches Thema. Deshalb an dieser Stelle nur eine Definition: Das sogenannte „Kinder- und Jugendhilfegesetz“ (KJHG), das juristisch korrekt eigentlich Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) heißt, normiert in seinem § 14 den präventiven und fördernden erzieherischen Jugendschutz, der Gefährdungen und Schädigungen von Kindern und Jugendlichen in körperlichen, seelischen und sozialen Bereichen erkennen und verhindern soll. Als aktuelle Beispiele zur Verdeutlichung sind hier die Drogenproblematik, Gewalt durch und gegen Kinder und Jugendliche, Ausbildung und Arbeitslosigkeit, die Rolle der Medien und die Jugendobdachlosigkeit zu nennen. Die einzelnen Aktivitäten und Maßnahmen sind nicht gesetzlich aufgelistet, die konkrete Ausgestaltung wird den Bundesländern und den Jugendämtern, zu deren Pflichtaufgaben der erzieherische Kinder- und Jugendschutz gehört, überlassen.

G. Sonstiges im Überblick

I. Im Straßenverkehr

Über die bekannten Verkehrsregeln hinaus sind hier im Folgenden einige Stichpunktartige Hinweise zu für unsere Arbeit relevanten Fragen des Straßenverkehrs aufgeführt:

  • Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich beansprucht werden sollen, müssen vorher von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden. Das gilt auch für Werbeveranstaltungen in Fußgängerzonen u.Ä. zumindest dann, wenn sie nicht lediglich im Verteilen von Werbezetteln bestehen.
  • Spiele auf der Fahrbahn sind außerhalb entsprechend gekennzeichneter Bereiche (Verkehrsberuhigter Bereich, Spielstraße) selbstverständlich verboten.
  • Wenn ein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist, muss er von Fußgängern auch benutzt werden. Wo ein Gehweg oder Seitenstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften fehlt, müssen Fußgänger auf der äußerst linken Straßenseite gehen             (→ „links gehen – dem Autofahrer ins Auge sehen“). Gruppen müssen dabei einzeln hintereinander gehen. Größere Gruppen ab ca. 20 Personen können als sogenannter „geschlossener Verband“ auch die Fahrbahn benutzen, sie müssen dabei allerdings folgendes beachten: Hier muss die rechte Straßenseite benutzt werden und wenn die Lichtverhältnisse oder die Witterung es erfordert, muss der Verband nach vorn mit weißem und nach hinten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht begrenzt werden.
  • Bei Fahrradtouren ist zu beachten: Die Fahrräder müssen natürlich verkehrstauglich sein. Radfahrer müssen vorhandene Radwege benutzen; außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen sie den rechten Seitenstreifen benutzen, wenn sie dadurch niemanden behindern. Ansonsten müssen sie die Fahrbahn benutzen und äußerst rechts fahren. Kinder bis zum Alter von acht Jahren müssen auch auf Fahrrädern den Gehweg benutzen, bis zum Alter von zehn Jahren dürfen sie es noch. Radfahrer müssen, egal ob innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften, hintereinander fahren. Ab 16 Radfahrern ist die Bildung eines geschlossenen Verbands möglich, dieser kann dann in Zweierreihen auf der Fahrbahn fahren. Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter sieben Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, und auch nur dann, wenn ein Fahrradsitz vorhanden ist. Ein schiebender Radfahrer ist straßenverkehrsrechtlich ein Fußgänger.
  • Das Mitnehmen von Personen auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, in Wohnwagen, auf der Ladefläche von Anhängern und im Kofferraum oder Laderaum von PKW, Kleinbussen und Lastwagen ist nicht erlaubt.
  • Kinder, die jünger als 12 Jahre und kleiner als 150 cm sind, brauchen im Auto einen Kindersitz. Wölflinge bilden da keine Ausnahme.
  • Das Trampen ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und damit auch nicht verboten. Allerdings sind die unterschiedlichen Gefahren insgesamt so groß, dass es Aufsichtsbedürftigen grundsätzlich nicht erlaubt werden sollte.

II. Im Ausland

Die Folgenden stichpunktartigen Hinweise sollen nur der groben Orientierung dienen.

Bei Auslandsfahrten sind umfassende Informationen über das zu bereisende Land grundsätzlich ratsam.

  • Bei Schäden innerhalb der Gruppe wird meist deutsches Recht angewendet.
  • Bei Schäden mit Außenberührung gilt meist das Recht des Aufenthaltsortes.
  • In diesem Fall ist es ratsam, Beweise zusätzlich selbst und besonders sorgfältig zu sichern (Fotos, Zeugenanschriften etc.) und möglichst wenig zu unterschreiben.
  • Es gelten andere Bestimmungen hinsichtlich der Nutzung der „freien Wildbahn“.
  • Insbesondere das wilde Zelten ist sehr unterschiedlich geregelt: In Skandinavien ist es meist kein Problem, in Süd- und Osteuropa dagegen kann es unangenehme Folgen haben. Wildes Zelten in brandgefährdeten Waldgebieten und erst recht Feuer und offenes Licht darin kann schwerwiegende Strafen nach sich ziehen.
  • In einigen europäischen Ländern fallen feststehende Messer und Beile unter das Waffengesetz.
  • In vielen südlichen Ländern gelten Kleidungsvorschriften, besonders z.B. beim Baden und beim Betreten von Kirchen.
  • In einigen Ländern ist das Trampen per Gesetz verboten.
  • Fast überall hat die Polizei mehr, oft auch unkontrolliertere Macht als in Deutschland.

III. Bei der Öffentlichkeitsarbeit

  • Nach dem Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) hat zwar (abgesehen von verbotenen Parteien und Vereinigungen) jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge (vor allem sind das Demonstrationszüge, Kundgebungen etc.) zu veranstalten und daran teilzunehmen, es gibt aber ein paar Dinge zu beachten: Soll die Versammlung unter freiem Himmel stattfinden, muss dies spätestens 48 Stunden vorher der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Der Veranstalter muss in öffentlichen Einladungen seinen Namen angeben, die Versammlung muss einen Leiter haben, es dürfen keine Waffen, auch keine Hieb- und Stoßwaffen mitgeführt werden und das Ganze muss einigermaßen ordentlich und gesittet über die Bühne gehen.
  • Bei öffentlichen Sammlungen, z.B. mit der Spendendose, wird eine Erlaubnis benötigt. Hinterher muss der Veranstalter der zuständigen Behörde eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung vorlegen. Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden, Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren dürfen nur mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten, nur bis zum Einbruch der Dunkelheit und nur auf Straßen und Plätzen (also keine Haussammlungen) sammeln.
  • Wenn Druckwerke, insbesondere periodische, also Zeitungen, Zeitschriften etc. die ständig, wenn auch unregelmäßig und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen, nicht nur zum internen Gebrauch sondern für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen sie den Anforderungen des Presserechts entsprechen. Dieses ist landesrechtlich geregelt, Folgendes gilt aber immer: Beim Selbstverlag müssen Name, Firma oder Institution und Wohnort oder Geschäftssitz von Verfasser oder Herausgeber genannt sein; auf periodischen Druckwerken zusätzlich Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs. Werbedrucksachen sind keine Druckwerke im Sinne des Presserechts.
  • Plakatwerbung und Ähnliches ist außerhalb geschlossener Ortschaften nur in sehr engen Grenzen zulässig. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind dabei die Vorschriften der Ordnungsbehörden zu beachten, wildes Plakatieren ist verboten.
  • Für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in Fußgängerzonen u.Ä. ist eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde erforderlich.

IV. Waffen und pyrotechnische Gegenstände

  • Dass verbotene oder erlaubnispflichtige Waffen, insbesondere Schusswaffen, auf sämtlichen Veranstaltungen im Rahmen unserer Arbeit nichts zu suchen haben, versteht sich von selbst. Das gilt auch für solche Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist, z.B. Luftgewehre und Luftpistolen mit geringer Bewegungsenergie sowie Gas- oder Schreckschusspistolen. Deren Führen, also das Beisichtragen außerhalb der Wohnung, ist übrigens nicht mehr erlaubnisfrei.
  • Das 2003 in Kraft getretene, veränderte Waffengesetz beinhaltet auch neue, weitergehende Verbote für den Besitz von und Umgang mit bestimmten Hieb-, Stich- und Stoßwaffen. Danach sind jetzt folgende Messer verboten: Sämtliche Spring- und Fallmesser, ausgenommen Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff springt, höchstens 8,5 cm lang ist, einseitig geschliffen ist, einen durchgehenden Rücken hat und in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge hat. Außerdem verboten sind Dolche, also beidseitig geschliffene Messer, Faustmesser, also Messer, deren Griff waagerecht zur Klinge steht und Butterflymesser. Fahrtenmesser, Takelmesser, Klappmesser etc. wie wir sie üblicherweise als Universalwerkzeuge führen sind weiterhin erlaubt, unabhängig von ihrer Klingenlänge.
  • Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügen teilnimmt, darf überhaupt keine Waffen, also auch keine Messer mit sich führen.
  • Pyrotechnische Gegenstände haben eigentlich auch nichts auf unseren Veranstaltungen zu suchen, das Schadensrisiko ist einfach zu groß. Im Übrigen dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klasse I, sogenannte Feuerwerksspielwaren, an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Die Klassifizierung steht auf der Verpackung.

H. Literaturhinweise

  • Mayer, Günter: „Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung für Jugendgruppenleiter“, Walhalla-Verlag, 1. Auflage 2000, 15,50 €
    Viele Beispiele und Gerichtsentscheidungen, spezielle Situationen („Zeltlager“), Haftung von Verein und Vorstand, sehr ausführlich: Haftung und Versicherungen. Manchmal etwas wirrer Aufbau. Wie der Titel zeigt wenig (Sexual-)Strafrecht.
  • Sahliger, Udo: „Aufsichtspflicht und Haftung in der Kinderarbeit und Jugendarbeit“, Votum, 3. Auflage 1999, 12 €
    Recht anschaulich geschrieben, nicht nur für Jugendgruppenleiter verwendbar, aber nicht ganz so umfangreich wie andere. Auch hier: Hauptsächlich zivilrechtliche Aufsichtspflicht und Haftung.
  • Marburger, Horst: „Jugendleiter und Recht“, Boorberg, 2. Auflage 2003, 12,40 €
    Neuauflage eines der „Klassiker“ im Bereich, umfangreich in den Themen und sehr tief insbesondere bei der Haftung, nicht mehr so fachtheoretisch wie die Erstauflage vor zehn Jahren.
  • Schimke, Hans-Jürgen / Fuchs, Karsten: „Rechts-ABC für den Jugendgruppenleiter“, Luchterhand, 23. Auflage 2003, 15 €
    Fundiert und seit vielen Jahren auf dem Markt (begründet von Paul Seipp), das wohl ausführlichste Buch zum Thema. Manchmal allerdings recht theoretisch. Auch exotische Themen werden gewürdigt.
  • Schilling, Johannes: „Rechtsfragen in der Jugendarbeit“, Juventa, X. Auflage 2002, 14,50 €
    Viele alltägliche Fragen und Antworten, sehr praxisbezogen, auf Berührungspunkte zwischen Recht und Pädagogik wird eingegangen (Autor ist Soziologieprofessor). Verständliche Sprache.