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Übt ein Mitglied eine Tätigkeit in einem anderen Stamm (oder Landesverband) als dem eigenen aus, so kann auch dieser Sachverhalt in der Mitgliederverwaltung abgebildet werden, da Tätigkeiten nicht nur im eigenen Stamm sondern in beliebigen Untergliederungen des BdP ausgeübt werden können.
Da auch das passive Wahlrecht auf die Hauptgruppierung beschränkt ist, kann ein Mitglied jedoch nicht in ein Wahlamt eines anderen Stammes bzw. Landesverbandes gewählt werden, welches in der Bundessatzung aufgeführt ist. Hierzu zählen zum Beispiel Posten in der Stammesführung, als Landesdelegierte/r, als Kassenprüfer/in oder im Landesvorstand.


Nimmt ein Mitglied erstmals eine Tätigkeit in einem bestimmten anderen Stamm auf, so kann diese Tätigkeitszuordnung nicht direkt angelegt werden. Da der Stamm, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, keinen Zugriff auf das Mitglied hat und der „Heimatstamm“ des Mitglieds keinen Zugriff auf die Tätigkeiten anderer Untergliederungen hat. In diesem Fall gilt daher analog der Doppelmitgliedschaft:

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