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Eine Doppelmitgliedschaft liegt immer dann vor, wenn eine Person in mehr als einer Untergliederung des BdP Mitglied sein möchte. Die Beitragsordnung sieht dabei vor, dass das Mitglied entscheidet, in welchem Stamm es sein aktives und passives Wahlrecht ausüben möchte. In diesem Stamm ist das Mitglied dann beitragspflichtig.

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  • Der Stamm, in dem das Mitglied sein aktives Wahlrecht ausübt, ist seine Hauptgruppierung. Der Datensatz des Mitglieds wird in dieser Hauptgruppierung geführt. Das Mitglied übt hier die Mitgliedstätigkeit „ordentliches Mitglied“ aus und bezahlt den in den Basisdaten des Mitglieds festgelegten Beitrag.
  • Der Stamm, in dem das Mitglied darüber hinaus Mitglied sein möchte, ist seine Zweitgruppierung. Dies wird über die Zuordnung der Mitgliedstätigkeit „Zweitmitglied (Doppelmitgliedschaft)“ festgelegt. Die Zweitmitgliedschaft ist entsprechend Beitragsordnung zunächst nicht beitragspflichtig.

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Möchte das Mitglied die Hauptgruppierung (in der aktives Wahlrecht und Beitragspflicht besteht) wechseln, so muss ein Stammeswechsel wie unter Stamm wechseln beschrieben durchgeführt werden und anschließend für die Gruppierung, in der zukünftig die Zweitmitgliedschaft ausgeübt wird, die Mitgliedstätigkeit „Zweitmitglied (Doppelmitgliedschaft)“ angelegt werden.

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Verwaltung MitgliedsdatensatzBearbeiten von TätigkeitszuordnungenAktives und passives WahlrechtPassives WahlrechtBeitragspflicht Landes- und BundesbeitragStammesbeitragVerwaltung BeitragDarstellung Mitglied in Ansicht Mitgliederverwaltung
Hauptgruppierung

ja

alle des MitgliedsjajajajaBasisdaten Mitgliedschwarz
Zweiter Stammneinnur Tätigkeiten in der Zweitgruppierungneinjaneinoptional möglichTätigkeitszuordnung Zweitmitgliedschaftblau
Weitere Stämme
(optional möglich)
neinnur Tätigkeiten in der jeweiligen Gruppierungneinjaneinoptional möglichTätigkeitszuordnung Zweitmitgliedschaftblau

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Übt ein Mitglied eine Tätigkeit in einem anderen Stamm (oder Landesverband) als dem eigenen aus, so kann auch dieser Sachverhalt in der Mitgliederverwaltung abgebildet werden, da Tätigkeiten nicht nur im eigenen Stamm sondern in beliebigen Untergliederungen des BdP ausgeübt werden können.
Da auch das passive Wahlrecht auf die Hauptgruppierung beschränkt ist, kann ein Mitglied jedoch nicht in ein Wahlamt eines anderen Stammes bzw. Landesverbandes gewählt werden, welches in der Bundessatzung aufgeführt ist. Hierzu zählen zum Beispiel Posten in der Stammesführung, als Landesdelegierte*r, als Kassenprüfer*in oder im Landesvorstand.

Nimmt ein Mitglied erstmals eine Tätigkeit in einem bestimmten anderen Stamm auf, so kann diese Tätigkeitszuordnung nicht direkt angelegt werden. Da der Stamm, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, keinen Zugriff auf das Mitglied hat und der „Heimatstamm“ des Mitglieds keinen Zugriff auf die Tätigkeiten anderer Untergliederungen hat. In diesem Fall gilt daher analog der Doppelmitgliedschaft:

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