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Kurze Antwort: Nein, es ist aus unserer Sicht sinnvollmöglich, aktuell anstehende Stammesversammlungen in den Zeitraum Frühjahr/Sommer 2021 2022 zu verschieben.

Ausführliche Antwort: Ein zentrales Element im Selbstverständnis des BdP ist der demokratische Aufbau und die Mitbestimmung aller Mitglieder - vom Wölfling bis zum Altpfadfinder. Diese Mitbestimmung wird im Stamm durch die Stammesversammlung gelebt. Bei der Frage, ob eine Stammesversammlung jetzt aktuell stattfinden muss, gilt es jedoch abzuwägen zwischen dem Ziel, wirklich regelmäßig alle 12 Monate eine Stammesversammlung einzuberufen und dem, was während der Corona-Pandemie möglich ist.

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Aus diesem Grund ist es in der Regel sinnvoll, die Stammesversammlung zu verschieben. Eine Verschiebung auf die Frühlings-/Sommermonate erscheint zum Beispiel gut praktikabel, da in diesen Jahreszeiten einfachere Hygiene-Konzepte umsetzbar sind (im Freien, häufiges Lüften) und davon auszugehen ist, dass sich die allgemeine Infektionslage bis dahin entspannt hat (Impfung, saisonale Effekte analog zur "Corona-Saison" 2020).

Ist eine Verschiebung der Stammesversammlung z.B. in die Zeit nach Ostern formal möglich?

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Bei einer physischen Stammesversammlung sind in jedem Fall die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Infektionsschutzes und das Hygienekonzept des jeweiligen Veranstaltungsortes einzuhalten. Bitte informiert euch darüber unbedingt im Vorfeld bei den örtlichen Behörden (Gesundheitsamt, Ordnungsamt, Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder Jugendring).

Wir möchten den Zugang zur Versammlung auf Menschen, die geimpft oder genesen sind (2G) beschränken - ist das zulässig?

Eine Beschränkung des Zugangs zu Versammlungen, die über die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die geltenden Verordnungen hinaus geht, ist grundsätzlich nicht zulässig. Das bedeutet zum Beispiel, dass wenn die offiziellen Vorschriften eine Versammlung unter 3G-Bedingungen erlauben, eine Stammesversammlung nicht auf 2G oder 2G+ beschränkt werden darf. Dies gilt unserer Einschätzung nach auch dann, wenn eine alternative Möglichkeit zur Teilnahme (hybride Versammlung) angeboten wird, da auch bei hybriden Versammlungen in der Regel keine gleichberechtigte Teilnahme an Diskussionen und Entscheidungsprozessen möglich ist.

Andere Hygienemaßnahmen, welche über das vorgeschriebene Maß hinausgehen und die gleichberechtigte Teilnahme nicht beeinträchtigen sind aber durchaus denkbar. Das können zum Beispiel die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder auch getrennte Sitzbereiche für 3G und 2G sein.

Kann eine Stammesversammlung digital stattfinden?

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  • Digitale Versammlungen (siehe oben)
  • Schriftliche Stimmabgabe vor der Durchführung der Mitgliederversammlung. Achtung: Dabei handelt es sich nicht um eine Briefwahl, welche die Stammesversammlung ersetzt. Der Gesetzestext sieht vor, dass die Stimmabgabe vor UND auf der Versammlung möglich ist. Insofern ist dies kein Ersatz für eine Stammesversammlung, sondern die Möglichkeit, z.B. mit der Einladung einen Briefwahlzettel zu versenden und die Briefwahlstimmen zusammen mit den während der Versammlung abgegebenen Stimmen auszuzählen.
  • Reine Briefwahl: Beschlüsse können im Umlaufverfahren (d.h. per Briefwahl) gefasst werden, wenn alle Mitglieder die Möglichkeit zur Stimmabgabe hatten, mindestens die Hälfte der Mitglieder sich in Textform daran beteiligt hat (und die notwendige Mehrheit erreicht wurde). Um sicherzustellen, dass nur die wirklich Stimmberechtigten ihre Stimme abgeben und um das Wahlgeheimnis zu wahren, sind dabei aber besondere Maßnahmen erforderlich. Auf der Webseite der Stadt Karlsruhe gibt es eine übersichtliche Darstellung der erforderlichen Vorgehensweise: https://www.karlsruhe.de/b4/buergerengagement/aktivbuero/vereineverbaendestiftungen/vereinsrecht/briefwahl_verein.de.

Achtung: Aufgrund der Bestimmungen der Wahlordnung des BdP dürfen Bundes- und Landesdelegierte nicht per Briefwahl gewählt werden. Die Möglichkeit zur Briefwahl gilt also nur für die anderen Ämter (Stammesführung, Kassenprüfer etc.), sofern die Stammessatzung, Landessatzung oder Landeswahlordnung die Briefwahl hierfür nicht explizit ausschließenBitte überprüft, ob eure Landessatzung/Landeswahlordnung und Stammessatzung die Briefwahl explizit ausschließen - in diesem Fall ist sie auch unter Anwendung der Corona-Gesetzgebung nicht zulässig.

Und wenn wir unsere Mitglieder nur informieren möchten?

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