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Will eine Person, die schon einmal Mitglied im BdP war, wieder beitreten, handelt es sich dabei ebenfalls um einen Eintritt gemäß der Aufnahmeordnung. Das heißt, dass diese einen neuen Aufnahmeantrag stellen und den kompletten Aufnahmeprozess gemäß Aufnahmeordnung durchlaufen muss. Denn ein Austritt kann grundsätzlich nicht „rückgängig“ gemacht werden! Die praktische Umsetzung des Verfahrens weicht in der Regel von einer erstmaligen Aufnahme ab und wird im Folgenden beschrieben.

In der Mitgliederverwaltungssoftware wird jedes Mitglied nur einmal geführt und mehrere, gegebenenfalls zeitlich unterbrochene, Mitgliedschaften werden durch mehrere

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titleDublettenprüfung

Beim Anlegen und beim Speichern eines Mitglieds führt das System eine Dublettenprüfung durch und verhindert so, dass eine Person mehrmals in der Mitgliederverwaltung geführt wird.

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Tätigkeitszuordnungen zum selben Personendatensatz abgebildet

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. Für jede Art

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und jeden Zeitraum der Mitgliedschaft wird dabei eine eigene

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Mitgliedstätigkeit angelegt!

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Nur in dem Ausnahmefall, dass der frühere Mitgliedsdatensatz bei der Beendigung der letzten Mitgliedschaft oder später anonymisiert wurde und somit nicht mehr auffindbar ist, kann ein neues Mitglied angelegt und das Standardaufnahmeverfahren angewendet werden.

Stamm

  1. Das ehemalige Mitglied füllt einen neuen Aufnahmeantrag aus und vermerkt die frühere Mitgliedschaft. Volljährige Antragsteller/innen müssen auch eine Begründung angeben.
  2. Die Stammesführung prüft den Aufnahmeantrag und ergänzt bei einer/m Volljährigen (oder bei einer Ablehnung) ihre schriftliche Stellungnahme.
  3. Der Aufnahmeantrag wird an den Landesverband weitergeleitet.
  4. Parallel
Hinweis
titleAufnahmeordnung beachten

Unbedingt zu beachten ist, dass auch jeder Neueintritt ein Eintritt im Sinne der Aufnahmeordnung ist. Das heißt, dass auch wenn eine Person früher einmal Mitglied im BdP war, diese den kompletten Aufnahmeprozess gemäß Aufnahmeordnung durchlaufen muss. Ein Austritt kann grundsätzlich nicht "rückgängig" gemacht werden!

 

Es ist folgende Vorgehensweise anzuwenden:

Ebene Stamm

  1. Der Aufnahmeantrag wird gemäß Aufnahmeordnung an den Landesverband weitergeleitet. Bei Volljährigen ist der Aufnahmeantrag gemäß Aufnahmeordnung vom Mitglied und vom Stamm zu begründen. (Ausnahme Doppelmitgliedschaft - hier besteht ja bereits eine Mitgliedschaft im BdP e.V.)
  2. Paralel dazu erfolgt eine Information per E-Mail an den/die Landesmitgliederverwalter/in, dass ein solcher Antrag auf Wiederaufnahme unterwegs ist.

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Landesverband

  1. Der Landesverband Landesvorstand prüft den Aufnahmeantrag gemäß Aufnahmeordnung. Bei Volljährigen (oder einer Ablehnung) ergänzt er seine Stellungnahme.
  2. Der Aufnahmeantrag wird Über das Modul Suche wird nach dem betroffenen Mitglied gesucht
  3. Fall 1: Mitglied ist derzeit Mitglied in einem anderen Stamm: Klärung, ob Doppelmitgliedschaft oder Stammeswechsel gewünscht und entsprechendes Vorgehen
  4. Fall 2: Mitglied ist als INAKTIV in der Datenbank geführt und ist volljährig (Ü18): Weiterleitung des Aufnahmeantrags (incl. Stellungnahme Landesvorstand) in Papierform oder als Scan ans an das Bundesamt weitergereicht, mit dem Hinweis, dass es sich um eine Wiederaufnahme handelt
  5. Fall 3: Mitglied ist als INAKTIV in der Datenbank geführt und ist nicht volljährig (U18): Weiterleitung des Aufnahmeantrags in Papierform oder als Scan ans Bundesamt mit Hinweis, dass es sich um eine Wiederaufnahme handelt
  6. Fall 4: Mitglied kann in der Datenbank nicht gefunden werden: Vorgehen analog Fall 2 und 3
  7. .

Bundesamt

  1. Der/Die Bundesmitgliederverwalter/in prüft den Aufnahmeantrag. Bei einem/r volljährigen Antragsteller/in ist die Zustimmung des Bundesvorstandes notwendig.
  2. Wir die Wiederaufnahme genehmigt, muss der Mitgliedsdatensatz in der Mitgliederverwaltung zunächst reaktiviert und die Mitgliedschaft aktualisiert werden (siehe Anleitung Mitglied reaktivieren). Das alte Eintrittsdatum bleibt bestehen.
  3. Der/Die Landesmitgliederverwalter/in wird darüber informiert, dass das Mitglied reaktiviert wurde.

Landesverband

  1. Nach erfolgter Reaktivierung durch das Bundesamt: Prüfung der Mitgliedstätigkeit und der zugeordneten Beitragsart in den Basisdaten des Mitglieds
  2. Druck Mitgliedsausweis

Bundesamt

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  • Fall 1: Mitglied ist bereits dem neuen Stamm zugeordnet: Direkt weiter mit Schritt 5
  • Fall 2: Mitglied ist einem anderen Stamm zugeordnet: Stammeswechsel durchführen (hierzu muss zunächst der neue Stamm in der Gruppierungsverwaltung aufgerufen werden)

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  1. Aktualisierung der Kontaktdaten des Mitglieds
  2. Druck des Mitgliedsausweises und Versenden an den Stamm als Bestätigung, dass der Wiederaufnahme entsprochen wurde

 

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