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Achtung: Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist Sache der Bundesländer und fällt nicht unter dieses Gesetz! Die einzelnen Bundesländer werden im neuen Waffengesetz allerdings ermächtigt, eigene Verbote im Nahverkehr einzuführen. Bislang (Stand Dezember 2024) hat dies jedoch nur Hamburg getan. Es ist jedoch zu erwarten, dass die anderen Bundesländer dem folgen und ähnliche Gesetze (Messerverbot im ÖPNV) erlassen werden. Daher werden wir diese Seite laufend aktualisieren.

Für Pfadfinder*innen stellt das neue Waffengesetz keineswegs eine Verschlechterung dar. Im Gegenteil kann man sogar von einer Verbesserung der Situation sprechen, da die Ausnahmen vom Messerverbot jetzt klar definiert werden und somit Rechtssicherheit geschaffen wird. Wenn ihr euch mit den rechtlichen Grundlagen auskennt, könnt ihr daher auch in der Öffentlichkeit als Pfadfinder*innen sicher und gesetzeskonform auftreten.


Was ist erlaubt?

Messer dürfen auf öffentlichen Veranstaltungen sowie in Bussen und Bahnen mitgeführt werden, wenn sie "nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen" gebracht werden. Was bedeutet das konkret? "Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann" (Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 13 Waffengesetz). Das Messer sollte also nur in seiner Scheide im verschlossenen Rucksack o.ä. mitgeführt werden. Außerdem ist die Benutzung von Messern trotz des Führverbotes erlaubt, wenn es z.B. kurzzeitig für das Schälen oder Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird.

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Für weitere Informationen schaut euch das Waffengesetz an.

Fazit

Für Pfadfinder*innen stellt das neue Waffengesetz keineswegs eine Verschlechterung dar. Im Gegenteil kann man sogar von einer Verbesserung der Situation sprechen, da die Ausnahmen vom Messerverbot jetzt klar definiert werden und somit Rechtssicherheit geschaffen wird. Wenn ihr euch mit den rechtlichen Grundlagen auskennt, könnt ihr daher auch in der Öffentlichkeit als Pfadfinder*innen sicher und gesetzeskonform auftreten.


Rechtlicher Hintergrund

Anwendbares Gesetz ist das Waffengesetz und hierbei besonders § 42 sowie der neu eingefügte § 42b. Für Pfadfinder*innen relevante Abschnitte sind dabei fett hervorgehoben.

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