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Info | ||||||||
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Gemäß Vereinbarung der Landesmitgliederverwalter/*innen erfolgt die Abrechnung über das neue Verfahren ab Fälligkeit 01.01.2016. Ältere Fälligkeiten, z.B. unterjährige Beiträge aus dem Jahr 2015, werden nach altem Verfahren von den Landesverbänden erhoben und an den Bund weitergeleitet. Folgende Termine sind für das Jahr 2019 2023 eingeplant:
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Warnung | ||
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Bitte beachtet die von der Bundesversammlung des BdP beschlossene Erhöhung der Beitragssätze ab dem 01.01.2024. Für dadurch erforderliche Anpassungen der Beitragssätze in der Mitgliederverwaltung sind die Landesmitgliederverwalter*innen und, falls die Rechnungsstellung über die MV genutzt wird, auch die Stammesmitgliederverwalter*innen zuständig. |
Ausschlaggebend für die Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen ist die jeweils gültige Fassung der Beitragsordnung des BdP.
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Mitgliedschaft auf Ebene | Verantwortlich für Prüfung |
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Mitglieder in Stamm / Aufbaugruppe | Stammesführung / Stammesmitgliederverwalter/*in |
Landesunmittelbare Mitglieder | Landesvorstand / Landesgeschäftsstelle / Landesmitgliederverwalter/*in |
Bundesunmittelbare Mitglieder | Bundesvorstand / Bundesamt / Bundesmitgliederverwalter/*in |
Hierbei sollten insbesondere Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder aufgrund von Beitragsrückstand nicht mehr Mitglied sind, aus der Mitgliederverwaltung gestrichen werden.
Wir empfehlen den Landesverbänden, im Laufe des Januars die Stämme vorab über die gemeldeten Mitglieder gemäß Mitgliederverwaltung zu informieren. Die Stämme haben so noch die Möglichkeit fehlerhafte Einträge in der Mitgliederverwaltung vor Rechnungslegung zu korrigieren. Hierfür eignet sich der Report Mitgliederliste, der auf Gruppierungsebene ausgeführt werden kann (Hilfe zur Ausführung des Reports) und das dessen Ergebnis den Stämmen als PDF oder XLS zur Verfügung gestellt werden kann.
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Die Erstellung der Rechnung gegenüber dem ordentlichen oder fördernden Mitglied erfolgt durch die jeweilige Hauptgruppierung. Das ist im Regelfall der Stamm bzw. die Aufbaugruppe, bei landes- und bundesunmittelbaren Mitgliedern die entsprechende Ebene. Im Falle einer Doppelmitgliedschaft ist der Stamm mit der ordentlichen Mitgliedschaft zuständig, in dem das Mitglied sein aktives bzw. passives Wahlrecht ausübt (vgl. Bundesbeitragsordnung §1 (4)). Örtliche Gruppen mit Zugriff auf die Mitgliederverwaltung können diese zur Erstellung von Beitragsrechnungen und zur SEPA-Mandatsverwaltung nutzen.